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Holzsauna von Innen mit zwei Etagen zum sitzen.

Sauna bauen in Nordrhein-Westfalen

Wärme tanken, Ruhe und Entspannung finden: Wo geht das besser als in einer Sauna? Wenn Sie den Bau einer freistehenden Sauna planen, sind Sie hier genau richtig. Wir geben Ihnen einen Überblick über baurechtliche Aspekte, damit Sie gut vorbereitet und abgesichert mit Ihrem Bauvorhaben starten können. 

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Baugenehmigungsverfahren

Was ist eine freistehende Sauna? 

Bei einer freistehenden Sauna handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018. Dies gilt auch für sogenannte Fasssaunen. Es gibt unterschiedliche Wärmequellen, die für eine Sauna in Frage kommen: zum Beispiel Elektroöfen, Holzöfen oder Gasöfen. Eine Sauna kann nur aus der reinen Saunakabine bestehen, aber auch zusätzlich z. B. mit Ruheräumen errichtet werden.  

Je nachdem, in welchem Umfang Sie den Bau einer Sauna planen, gibt es unterschiedliche Aspekte bei der Bauplanung in NRW zu berücksichtigen: 

Saunakabine ohne Aufenthaltsraum, z. B. Ruheraum

Gem. § 62 Abs. 1 Nummer 1a) BauO NRW 2018 können Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten (hier: Holzfeuerung) verfahrensfrei errichtet werden. Bei der Saunakabine selbst handelt es sich nicht um einen Aufenthaltsraum.  Für diese Vorhaben brauchen Sie daher keine Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nicht für Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. 

Saunakabine mit Aufenthaltsraum, z. B. Ruheraum

Bei Ruheräumen handelt es sich um Aufenthaltsräume, d. h. Räume, in denen sich Menschen regelmäßig mehrere Stunden aufhalten. Planen Sie eine Sauna mit Ruheraum, ist daher eine Baugenehmigung erforderlich. Bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung ist ferner die Hilfe vom Profi erforderlich.  

Sauna mit Holzfeuerung

Planen Sie eine Sauna mit Holzfeuerung, ist ebenfalls regelmäßig eine Baugenehmigung erforderlich. Bei einem Holzofen handelt es sich um eine Feuerstätte, so dass eine solche Sauna nicht unter § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO NRW 2018 fällt. Bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung ist ferner die Hilfe vom Profi erforderlich. Demgegenüber ist ein Elektroofen keine Feuerstätte; eine Sauna mit einem Elektroofen kann daher nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO NRW 2018 verfahrensfrei errichtet werden. 

Die Verfahrensfreiheit entbindet aber nicht von der Verpflichtung, die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, einzuhalten.  

Rechtliche Rahmenbedingungen  

Bevor Sie mit dem Bau einer Sauna beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter ggf. die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es, öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem sind bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Genehmigungen, weitere Ausnahmen und Befreiungen, zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder nach Landschaftsrecht). Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig. 

Kriterien der Standortauswahl 

Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend: 

  • Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser ggf. Informationen darüber, ob eine freistehende Sauna an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet (Baugrenzen) oder wieviel Fläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl). Auch verfahrensfreie Änderungen und Erneuerungen von Saunen müssen diese Festsetzungen einhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und muss hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale. 
  • Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. 
  • Abstandsflächen: Gem. § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 sind u. a. Gebäude bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Nach Satz 2 der Vorschrift darf die Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nummern 1 bis 5 je Nachbargrenze 9 Meter und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 Meter nicht überschreiten. Diese Regelung ist zu beachten, wenn entlang den Nachbargrenzen bereits bauliche Anlagen im Sinne des § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 5 vorhanden sind.  Eine Sauna ohne Aufenthaltsräume ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 daher ohne Abstandsflächen zulässig.  Eine Sauna mit einem Ruheraum löst regelmäßig Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 aus.  Abstände bzw. Abstandsflächen sind jedoch nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO)) an die Grenze gebaut werden muss oder an die Grenze gebaut werden darf (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018).  Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018.   
  • Sonstige örtliche Bauvorschriften, z. B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde 
  • Außenbereich: Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung generell zulässiger Vorhaben enthält der § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
  • Besondere Standorte:  Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmeerteilungen. 
  • Feuerstätte: Sofern Sie eine Sauna mit Holzofen errichten wollen, unterliegt der Betrieb der Feuerstätte ggf. der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) bzw. der Feuerungsverordnung (FeuVO NRW).  

Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:

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