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Eine Familie mit zwei Kindern sitzt auf einer Terrasse und trinkt Orangensaft.

Terrasse mit und ohne Überdachung bauen in Nordrhein-Westfalen

Träumen Sie von einer eigenen Terrasse, auf der Sie entspannte Stunden im Freien verbringen können? In Nordrhein-Westfalen gibt es bestimmte baurechtliche Anforderungen, die Sie beim Bau einer Terrasse beachten müssen. Hier erfahren Sie mehr. 

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Was ist eine Terrasse? 

Eine Terrasse ist eine offene befestigte Fläche, die ebenerdig oder allenfalls geringfügig erhöht dem Aufenthalt im Freien dient und nicht allseitig abgeschlossen sind. Terrassen liegen dem ursprünglichen Wortsinn nach auf der Erdgeschossebene eines Gebäudes. Terrassen können überdacht oder nicht überdacht errichtet werden.  

Voraussetzungen für den Bau einer Terrasse 

Abhängig von der Größe und dem Umfang der von Ihnen geplanten Terrasse gilt es, unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen:  

Terrasse als unbedeutende bauliche Anlage

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 15 f) BauO NRW 2018 bedürfen unbedeutende Anlagen wie Terrassen keiner Baugenehmigung. Ob eine Terrasse noch eine unbedeutende Anlage im Sinne der Vorschrift ist, muss jedoch immer im Einzelfall betrachtet werden. Generell kann man aber sagen: 

  • Zu Wohngebäuden (z.B. Ein- oder Mehrfamilienhäusern) gehörende Terrassen mit einer gewöhnlichen Größe (z.B. bis zu 30 m² und bis zu 8 Personen) dürften regelmäßig als unbedeutende bauliche Anlagen einzustufen sein.  
Terrassen als nicht unbedeutende bauliche Anlage

Bei großen Terrassen ist ggf. eine Baugenehmigung erforderlich. Die erforderlichen Bauvorlagen können Sie aber selbst erstellen. Die Hilfe eines Profis bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung ist nicht zwingend erforderlich. 

Terrassenüberdachungen

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 g) BauO NRW 2018 bedürfen Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefer bis zu 4,50m keiner Baugenehmigung. Planen Sie eine größere Überdachung, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die erforderlichen Bauvorlagen können Sie aber selbst erstellen. Die Hilfe eines Profis bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung ist nicht zwingend erforderlich. 

Bitte beachten Sie, dass u.a. die Verfahrensfreiheit nach § 62 BauO NRW 2018 nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lassen. Dies bedeutet, dass die von Ihnen beabsichtigte Errichtung einer Terrasse z.B. auch planungsrechtlich zulässig sein muss. Anderenfalls könnte die untere Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung fordern. 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bevor Sie mit dem Bau einer Terrasse beginnen, sollten Sie sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. 
Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter ggf. die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen. 
Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem sind bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, weitere Ausnahmen und Befreiungen, zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder nach dem Landschaftsrecht). Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig. 

Kriterien der Standortwahl 

Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend: 

 

  • Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser ggf. Informationen darüber, ob eine Terrasse an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet (Baugrenzen) oder wieviel Fläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl). Auch verfahrensfreie Änderungen und Erneuerungen von Terrassen müssen diese Festsetzungen einhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale. 
  • Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. 
  • Abstandsflächen: Ebenerdige Terrassen ohne Überdachung lösen regelmäßig keine Abstandsflächen aus. Sie können aber Abstandsflächen auslösen, sofern die Terrasse eine Höhe von mehr als 1 m aufweist. Eine Terrassenüberdachung erfüllt in aller Regel die Definition eines Gebäudes nach § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018, sodass hier Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 freizuhalten wären. Abstände bzw. Abstandsflächen sind jedoch nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes) an die Grenze gebaut werden muss oder an die Grenze gebaut werden darf (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018).  

Terrassenüberdachungen sind keine untergeordneten Bauteile und auch keine Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018.  

Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018. 

Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Bau von Terrassen

Um eine Terrassenüberdachung i.S.d. Vorschrift handelt es sich auch dann, wenn neben der Dachkonstruktion und den gegebenenfalls erforderlichen Stützen auch seitliche Wände oder Brüstungen vorhanden sind. Besteht aber die Möglichkeit, dass der betreffende Bereich (z.B. durch seitliche, feststehe Wandelemente, aber auch durch verschiebbare Glaselemente oder Rollladen) allseitig geschlossen werden kann, handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Terrassenüberdachung i.S.d. Vorschrift. In diesen Fällen kommt ggf. das Vorliegen eines (unbeheizten) Wintergartens i.S.d. § 62 Absatz 1 Nummer 1 g.) BauO NRW 2018 in Betracht, der unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verfahrensfrei errichtet werden kann.  

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