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Eine Person sitzt in einem Wintergarten am Computer

Wintergarten bauen oder ändern in Nordrhein-Westfalen

Möchten Sie geschützt, auch bei Regen oder Kälte, ihren Garten genießen und planen, einen Wintergarten zu errichten? Damit Sie gut vorbereitet und abgesichert in Ihr Bauvorhaben starten können, geben wir Ihnen einen Überblick über rechtliche und bautechnische Aspekte. 

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Baugenehmigungsverfahren
Wohnraum

Was ist ein Wintergarten? 

Bei einem Wintergarten handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018. Ob Sie eine Baugenehmigung für die Errichtung Ihres Wintergartens brauchen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: 

Wintergarten bis 30 m² Grundfläche als verglaster unbeheizter Anbau (sog. Kaltwintergarten): Gem. § 62 Abs. 1 Nummer 1g) BauO NRW 2018 können Wintergärten bis zu 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks verfahrensfrei errichtet werden.  Für diese Vorhaben brauchen Sie daher keine Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nicht für Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die Verfahrensfreiheit entbindet Sie aber nicht von der Verpflichtung, die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, einzuhalten. 

Wintergarten als beheizter Anbau (Warmwintergarten): Planen Sie einen beheizten Wintergarten, benötigen Sie regelmäßig eine Baugenehmigung.  Sofern Sie einen eingeschossigen Wintergarten mit einer Grundfläche bis 25 m² bauen, können Sie selbst den Bauantrag stellen. Bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung von größeren Wintergärten ist die Hilfe vom Profi erforderlich. 

Rechtliche Rahmenbedingungen  

Bevor Sie mit dem Bau Ihres Wintergartens beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter ggf. die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. 
Zudem gibt es möglicherweise weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Genehmigungen, weitere Ausnahmen und Befreiungen, beispielsweise nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder Landschaftsrecht). Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig. 

Kriterien der Standortauswahl 

Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend: 

  • Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser ggf. Informationen darüber, ob das Errichten eines Wintergartens an der gewünschten Stelle zulässig ist. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet (Baugrenzen) oder wieviel Fläche überbaut (Grundflächenzahl) werden darf. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale. 
  • Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben außerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. 
  • Abstandsflächen: Ein Wintergarten löst regelmäßig Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 aus. Abstände bzw. Abstandsflächen sind jedoch nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes) an die Grenze gebaut werden muss oder an die Grenze gebaut werden darf (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018). Informationen, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018. 
  • Sonstige örtliche Bauvorschriften: z. B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde. 
  • Außenbereich: Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung generell zulässiger Vorhaben enthält § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
  • Besondere Standorte:  Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmeerteilungen. 

Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:

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