Fahrrad-Stellplatz bauen in Nordrhein-Westfalen
Was ist ein Abstellplatz für Fahrräder?
Stellplätze oder auch Abstellplätze für Fahrräder sind nach der BauO NRW 2018 Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Stellplatzflächen können überdacht und nicht überdacht sein.
Es kann es sich um einen notwendigen Fahrradstellplatz handeln. Nach der BauO NRW 2018 sind unter anderem bei der Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (d. h. Vorhaben, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist) neben Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auch notwendige Fahrradabstellplätze herzustellen.
Die konkrete Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den kommunalen Stellplatzsatzungen vor Ort. Hat Ihre Gemeinde keine Stellplatzsatzung erlassen oder trifft diese keine Aussage zu Fahrradabstellplätzen, ist die Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) maßgeblich.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung?
Je nach Art und Umfang des Vorhabens können sie diesen verfahrensfrei errichten oder brauchen eine Baugenehmigung:
Fahrradabstellplätze mit einer Größe bis zu 100 m² können sie selbst planen und bauen, ohne dass hierfür ein Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Dies gilt sowohl für überdachte als auch nicht überdachte Anlagen. Auch bei verfahrensfreien Vorhaben müssen Sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten. Wichtig: Soll der Fahrradstellplatz im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben (z.B. der Errichtung eines Wohnhauses) errichtet werden, ist das Gesamtvorhaben nicht verfahrensfrei und Sie brauchen eine Baugenehmigung.
Für Fahrradabstellplätze mit einer Größe über 100 m² ist regelmäßig ein Bauantrag erforderlich. Die erforderlichen Bauvorlagen können Sie aber selbst erstellen, die Hilfe vom Profi ist bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung nicht zwingend erforderlich.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit dem Bau beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter ggf. die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen.
Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem sind bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, weitere Ausnahmen und Befreiungen, zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder nach Landschaftsrecht). Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig.
Kriterien zur Standortauswahl
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend:
- Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, ob das Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet werden darf (Baugrenzen), wieviel Fläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl) o. ä. Auch verfahrensfreie Fahrradstellplätze müssen diese Festsetzungen einhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und muss hinreichend bestimmt sein, d.h. das geplante Vorhaben muss ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale.
- Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen.
- Abstandsflächen: Nicht überdachte Fahrradabstellplätze lösen keine Abstandsflächen aus. Überdachte Fahrradabstellplätze lösen grundsätzliche Abstandsflächen aus, soweit sie nicht nach § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 privilegiert sind. Die kann bei kleineren Überdachungen in Betracht kommen. § 6 Absatz 5 BauO NRW 2018 sieht, sofern Abstandsflächen erforderlich sind, eine Tiefe der Abstandsflächen von mindestens 3 m vor. Abstände bzw. Abstandsflächen sind jedoch nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes) an die Grenze gebaut werden muss oder an die Grenze gebaut werden darf (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018). Informationen dazu, ob und welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018.
- Sonstige örtliche Bauvorschriften, z.B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde
- Außenbereich: Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung generell zulässiger Vorhaben enthält der § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
- Besondere Standorte: Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmeerteilungen.
Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:
Häufige Fragen und Antworten zum Bau von Fahrrad-Stellplätzen
Nach dem Verständnis des Bauplanungsrechts sind Fahrradabstellplätze keine Stellplätze im Sinne von § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO . Eine bauplanungsrechtliche Festsetzung – Ausschluss von Stellplätzen in Vorgärten – erfasst Fahrradstellplätze also gar nicht, sondern nur Kfz-Stellplätze im Sinne von § 12 BauNVO.
In der Regel sind Fahrradstellpätze als Nebenanlagen in Vorgärten in Bebauungsplänen ausdrücklich zugelassen.
Findet sich im Bebauungsplan keine Festsetzung zur Zulässigkeit von Fahrradstellplätzen in Vorgärten, kann die Bauaufsichtsbehörde Fahrradstellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen („Vorgarten“) unter den Voraussetzungen der Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zulassen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die nur auf städtebauliche Gründe gestützt werden darf.
Findet sich im Bebauungsplan hingegen die Festsetzung, Fahrradstellplätze sind in Vorgärten unzulässig, kommt allenfalls eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
§ 62 Abs. 1 Nr. 15 a) BauO NRW 2018 beschränkt die Anzahl der Fahrradabstellplätze, die genehmigungsfrei auf einem Grundstück errichtet werden dürfen, nicht. Allerdings darf die Brutto-Grundfläche aller Fahrradabstellplätze, die verfahrensfrei errichtet werden sollen, 100 m² nicht überschreiten. Es handelt sich insoweit um eine maximale Flächenbegrenzung, d. h. die Flächen von allen (überdachten und nicht überdachten) Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück werden zusammengezählt. Auch bereits auf dem Grundstück bestehende Fahrradabstellplätze sind in die Berechnung der Brutto-Grundfläche von bis zu 100 m² einzubeziehen (unabhängig davon, ob diese genehmigt wurden oder genehmigungsfrei errichtet wurden).
Neben den bereits oben genannten Anforderungen der Zulässigkeit (z.B. Einhaltung der Abstandsflächen) können sie weitere konkrete Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze aus der Landesbauordnung 2018, der StellplatzVO NRW oder kommunalen Stellplatzsatzungen ergeben.
Nach der StellplatzVO NRW müssen notwendige Stellplätze für Fahrräder von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig oder durch Rampen, Aufzüge oder vergleichbare Einrichtungen verkehrssicher und leicht erreichbar sein. Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen zudem leicht zugänglich sein, eine Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und eine Fläche von mindestens 1,5 m² je Stellplatz haben. Jeder elfte notwendige Stellplatz für Fahrräder muss durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,5 m² zum Abstellen von Kinder- oder Lastenanhängern geeignet sein.
Aus bestehenden kommunalen Stellplatzsatzungen können sich zudem weitere bzw. andere Anforderungen ergeben.
Fahrradboxen, die dem Abstellen von Fahrrädern als Wetter- und Diebstahlschutz dienen und die nicht von Menschen betreten werden können, sind keine Gebäude. Bei sogenannten Fahrradboxen handelt es sich baurechtlich um ortsfeste Behälter sonstiger Art im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 c) BauO NRW 2018. Sie sind nach dieser Vorschrift mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m verfahrensfrei. Sofern mehrere Fahrradboxen so miteinander verbunden werden, dass sie eine Gesamtanlage bilden, ist diese Anlage mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m verfahrensfrei. Bitte beachte Sie, dass Sie trotz einer Verfahrensfreiheit die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel die Einhaltung von Abstandsflächen, beachten müssen.