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Holzgartenhaus von vorne in einem Garten.

Gartenhaus bauen oder ändern in Nordrhein-Westfalen

Wenn Sie den Bau eines Gartenhauses planen, sind Sie hier genau richtig. Wir geben Ihnen einen Überblick über baurechtliche Aspekte, damit Sie gut vorbereitet und abgesichert mit Ihrem Bauvorhaben starten können. 

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Kommunen
Bezirksregierungen
Wohnungsunternehmen
Architektenkammer NRW
Ingenieurkammer Bau NRW
Baugenehmigungsverfahren

Definition: Was ist ein Gartenhaus?  

Ein Gartenhaus ist ein in der Regel kleineres Gebäude, welches auf einem Grundstück, meist im Garten eines Wohnhauses oder in Kleingärten, errichtet wird.  Es wird regelmäßig als zusätzlicher Arbeits- oder Lagerbereich, manchmal auch als zusätzlicher Aufenthaltsraum, genutzt und ist nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet. Die gängigste Nutzung ist die Aufbewahrung von Gartenutensilien, wie Werkzeugen oder Hobby-Materialien. Gartenhäuser können verschiedene Formen und Größen haben, von einfachen Schuppen bis hin zu komplexen Bauten mit mehreren Räumen. 

Wie wollen Sie Ihr Gartenhaus nutzen? 

Gartenhaus als Aufenthaltsraum: Wollen Sie Ihr Gartenhaus zu Aufenthaltszwecken nutzen, benötigen Sie bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung Hilfe vom Profi.  

Gartenhaus ohne Aufenthaltsraum, zum Beispiel für Gartengeräte: Ein Gartenhaus als Unterbringung für Rasenmäher und Co. können sie bis zu einer Größe von 75 m³ Bruttoinhalt selbst planen, sofern Sie keinen Aufenthaltsraum, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten (z.B. Heizungsanlagen oder Kaminöfen) vorsehen. Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein Gartenhaus nur verfahrensfrei, wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Für größere Gartenhäuser mit Aufenthaltsbereich benötigen Sie regelmäßig eine Baugenehmigung, hierfür müssen Sie mit Hilfe eines Profis einen Antrag stellen. 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bevor Sie mit dem Bau Ihres Gartenhauses beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. 

Zudem sind bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, weitere Ausnahmen und Befreiungen, zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder nach Landschaftsrecht. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig. 

Standort (Zulässigkeit des Standortes auf dem Grundstück)

Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend: 

  • Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, ob das Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet werden darf (Baugrenzen), wieviel Fläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl) o. ä. Auch verfahrensfreie Gartenhäuser müssen diese Festsetzungen einhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und muss hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale. 
  • Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Gartenhaus nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. 
  • Abstandsflächen: Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m sind in den Abstandsflächen zulässig. Ferner lösen solche Gebäude selbst keine Abstandsflächen aus.  Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018. 
  • Sonstige örtliche Bauvorschriften, z.B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde 
  • Außenbereich: Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung generell zulässiger Vorhaben enthält der § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
  • Besondere Standorte: Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmeerteilungen. 

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Gartenhaus bauen in Nordrhein-Westfalen

Soll ein kleineres Gartenhaus ohne Aufenthaltsraum, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (z.B. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) errichtet werden, ist hierfür kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Sie müssen daher keinen Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde stellen. Planen Sie jedoch z.B. ein größeres Gartenhaus, dass auch zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden soll (z.B. mit Sitz- und/oder Schlafmöglichkeiten), ist hierfür ein bauordnungsrechtliches Verfahren erforderlich. Regelmäßig ist dann eine Baugenehmigung erforderlich, die bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen ist.  Soll das geplante Gartenhaus innerhalb eines gültigen, qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Absatz 1 bzw. §§ 12, 30 Absatz 2 BauGB) errichtet werden, ist eine Anzeige bei der Gemeinde im Rahmen des sog. Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 63 BauO NRW 2018) ausreichend. Sowohl bei dem Baugenehmigungsverfahren als auch bei der Genehmigungsfreistellung benötigen Sie bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen Hilfe vom Profi. 

Darüber hinaus können je nach Standort und Art und Umfang des Gartenhauses weitere Genehmigungen, Abweichungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Ausnahmen und Befreiungen erforderlich sein, z.B. Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Erteilung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Diese sind im Fall der Verfahrensfreiheit eigenverantwortlich zu beachten bzw. zu beantragen.  

Ja, für die Beurteilung der Verfahrensfreiheit. Verfahrensfrei sind nur kleinere Gartenhäuser mit einem Brutto-rauminhalt bis zu 75 m³. Der umbaute Raum ist zu ermitteln mit den Außenmaßen: Länge x Breite x Höhe. Dabei ist ein nicht untergeordneter Dachüberstand in die Berechnung mit einzubeziehen (insbesondere zum Bespiel Dachüberstände, die als Veranda oder zur Holzlagerung genutzt werden). Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m sind in den Abstandsflächen zulässig. Ferner lösen solche Gebäude selbst keine Abstandsflächen aus.  Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018.

Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:

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