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Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen

Wenn Sie eine bauliche Anlage vollständig entfernen möchten, müssen Sie dies in vielen Fällen der Baubehörde anzeigen. Dieser Antrag zur Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen regelt den Prozess der Entfernung von Bauwerken und anderen Anlagen und informiert über die erforderlichen Schritte und Unterlagen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, um Ihre Anzeige ordnungsgemäß zu erstatten. 

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Wohnungsbaugesellschaft
Kommunen
Wohnungsbauvereine und Genossenschaften​
Architektenkammer NRW
Ingenieurkammer Bau NRW
Baugenehmigungsverfahren
Das Wichtigste im Überblick
  • Für die Beseitigung von Anlagen und Gebäuden brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 keine Baugenehmigung mehr. 
  • Der Begriff der "Beseitigung" schließt den des Abbruchs mit ein und bezeichnet ausschließlich die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage. 
  • Für die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen wurde jedoch eine Anzeigepflicht eingeführt. 

Was ist die vollständige Beseitigung?

Der Begriff der Beseitigung schließt den des Abbruchs mit ein. Unter Beseitigung im Sinne von § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen. Wird die Anlage nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine Änderung der baulichen Anlage, die genehmigungspflichtig ist.  

Die Anzeigepflicht für die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen besteht ausschließlich für:   

  • nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5 
  • grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie 
  • sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind. 

Mit den Abbrucharbeiten beginnen dürfen Sie frühestens einen Monat nachdem Ihnen die Vollständigkeit Ihrer Anzeige bestätigt wurde. 

Bei der Beseitigungsanzeige wird nur die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Die Anzeige wird weder inhaltlich geprüft noch, ob der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Verantwortung zur Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften liegt bei Ihnen. 

Voraussetzungen
Beurteilung

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Weitere Vorschriften

Sie müssen eigenständig prüfen, ob weitere Vorschriften betroffen sind und gegebenenfalls Genehmigungen beantragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das betroffene Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt oder dort eine Erhaltungssatzung gilt. Gleiches gilt im Fall einer Veränderungssperre oder wenn ein städtebaulicher Entwicklungsbereich besteht. Möchten Sie Baudenkmäler beseitigen, müssen Sie ebenfalls eine Erlaubnis einholen.

Umweltschutz

Auch sind umweltrechtliche Belange zu beachten. Ggf. können Gutachten, zum Beispiel zum Boden- oder Artenschutz oder über Altlasten, erforderlich werden.

Beachtung der Bauordnung

Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Abbrüchen wird im § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 thematisiert: 

Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Häufige Fragen und Antworten zum Antrag zur Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen

Freistehend sind Gebäude, wenn sie nicht an andere Gebäude oder eine Grundstücksgrenze angebaut sind. Gebäude, die an eine Grundstücksgrenze gebaut sind oder werden, gelten nur dann als freistehend, wenn an das Gebäude nicht angebaut werden kann oder darf. Um freistehende Gebäude handelt es sich auch dann, wenn Nebenanlagen und Garagen angebaut sind, die nach § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 in den Abstandsflächen zulässig sind und selbst keine eigenen Abstandsflächen auslösen.  

Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt (§ 2 Absatz 3 BauO NRW 2018):   

  • Gebäudeklasse 1 
    a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern 
    b) land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung 
  • Gebäudeklasse 2 
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern 
  • Gebäudeklasse 3 
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern 
  • Gebäudeklasse 4 
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern in einem Geschoss sowie 
  • Gebäudeklasse 5 
    sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude.  

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.   

Geländeoberfläche (§ 2 Absatz 4 BauO NRW 2018): Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.   

Geschosse (§ 2 Absatz 5 BauO NRW 2018): Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen, im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. 

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