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Antrag auf Genehmigung der Beseitigung von Anlagen

Ob ein Antrag zur Beseitigung einer Anlage gestellt werden muss, hängt davon ab, ob die gesamte Anlage oder nur ein Teil davon entfernt wird: Bei der vollständigen Beseitigung einer baulichen Anlage ist in der Regel ein Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde notwendig. Wird nur ein Teil der Anlage entfernt, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung der baulichen Anlage, die ebenfalls einen entsprechenden Antrag erfordert. Hier erfahren Sie mehr. 

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Wohnungsbaugesellschaft
Kommunen
Architektenkammer NRW
Ingenieurkammer Bau NRW
Wohnungsbauvereine und Genossenschaften​
Das Wichtigste im Überblick
  • Für die Beseitigung von Anlagen und Gebäuden brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 keine Baugenehmigung mehr. 
  • Der Begriff der "Beseitigung" schließt den des Abbruchs mit ein und bezeichnet ausschließlich die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage. 
  • Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Beseitigungen von baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. 

Beseitigung einer Anlage

Der Begriff der Beseitigung schließt den des Abbruchs mit ein. Unter Beseitigung im Sinne von § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen. Wird die Anlage nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine Änderung der baulichen Anlage, die genehmigungspflichtig ist. 

Das Genehmigungsverfahren kann gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018 nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um die Beseitigung von 

  1. Anlagen nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018, 
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, 
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m 

handelt. 

Die Beseitigung dieser Anlagen und Gebäude ist grundsätzlich verfahrensfrei. Das Genehmigungsverfahren wird nur auf Wunsch und Antrag der Bauherrschaft durchgeführt. Für die Beseitigung aller anderen Gebäude oder baulichen Anlagen ist das Anzeigeverfahren nach § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 durchzuführen.  

Auch sind umweltrechtliche Belange zu beachten. Ggf. können Gutachten, zum Beispiel zum Boden- oder Artenschutz oder über Altlasten, erforderlich werden. Möchten Sie Baudenkmäler beseitigen, müssen Sie hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis einholen. 

Voraussetzungen
Genehmigungsfreiheit und Anzeigenpflicht

Zur Genehmigungsfreiheit und Anzeigenpflicht von Abbrüchen finden Sie eine ausführliche Auflistung in § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018: Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Häufige Fragen und Antworten zur Antragstellung zur Genehmigung der Beseitigung von Anlagen

Freistehend sind Gebäude, wenn sie nicht an andere Gebäude oder eine Grundstücksgrenze angebaut sind. Gebäude, die an eine Grundstücksgrenze gebaut sind oder werden, gelten nur dann als freistehend, wenn an das Gebäude nicht angebaut werden kann oder darf. Um freistehende Gebäude handelt es sich auch dann, wenn Nebenanlagen und Garagen angebaut sind, die nach § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 in den Abstandsflächen zulässig sind und selbst keine eigenen Abstandsflächen auslösen. 

Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt (§ 2 Absatz 3 BauO NRW 2018):   

  • Gebäudeklasse 1 
    a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern 
    b) land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung 
  • Gebäudeklasse 2 
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern 
  • Gebäudeklasse 3 
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern 
  • Gebäudeklasse 4 
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern in einem Geschoss sowie 
  • Gebäudeklasse 5 
    sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude.  

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.   

Geländeoberfläche (§ 2 Absatz 4 BauO NRW 2018): Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.   

Geschosse (§ 2 Absatz 5 BauO NRW 2018): Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen, im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. 

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