Balkon bauen in Nordrhein-Westfalen
Definition: Was ist ein Balkon?
Ein Balkon ist ein auskragender nicht überdeckter Anbau. Er wird an den freien Seiten mit einem Geländer begrenzt und gesichert. Ein Balkon ist an seinen drei Seiten offen zum Außenraum.
Abzugrenzen sind Balkone zum einen von einem Söller bzw. einem Altan. Dies ist ein unterbauter, nicht überdeckter Austritt in einem Obergeschoss. Auch bei einem Laubengang handelt es sich nicht um einen Balkon im Sinne der Landesbauordnung 2018, da dieser in erster Linie – ähnlich wie ein Flur – dem Zugang zu den Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten dient.
Balkon bauen: Das müssen Sie beachten
Die Errichtung von Balkonen stellt sowohl eine Neuerrichtung (in Form des Balkons), als auch eine Änderung des Wohngebäudes dar. Bei Letzterem handelt es sich um die Änderung der Außenfassade durch Tür- und Fensterdurchbrüche und die Änderung der Außenansicht des Gebäudes.
Je nachdem, ob Sie einen Balkon neu errichten wollen oder einen bereits bestehenden Balkon erweitern, erneuern oder sanieren wollen, gibt es unterschiedliche Aspekte bei der Bauplanung in Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.
Da die Errichtung von einem neuen Balkon nicht unter die Verfahrensfreiheit fällt, ist hierfür in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Auch die Änderung der dazugehörenden Fenster und Türen bedarf einer Baugenehmigung, da sie ihrer Funktion nach im Zusammenhang mit der Errichtung der Balkone stehen. Die erforderlichen Bauvorlagen können Sie selbst erstellen, wenn der Balkon nicht mehr als 1,60 m vor die Außenwand hervortritt. Hilfe von Fachleuten ist bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung dann nicht zwingend erforderlich. Planen Sie einen größeren Balkon, benötigen Sie die Hilfe vom Profi.
Wollen Sie einen bestehenden Balkon erneuern oder erweitern, ist hierfür regelmäßig keine Baugenehmigung erforderlich. Sie benötigen jedoch dann eine Bescheinigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin bzw. eines qualifizierten Tragwerksplaners, der die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit Ihres Vorhabens feststellt. Auch hier brauchen Sie also Hilfe vom Profi.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit dem Bau beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter ggf. die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten.
Zudem sind bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, weitere Ausnahmen und Befreiungen, zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder nach Landschaftsrecht). Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig.
Standort (Zulässigkeit des Standortes auf dem Grundstück)
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend:
- Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser ggf. Informationen darüber, ob der Balkon an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet werden darf (Baugrenzen), wieviel Fläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl) o. ä. Auch verfahrensfreie Änderungen und Erneuerungen von Balkonen müssen diese Festsetzungen einhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und muss hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale.
- Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen.
- Abstandsflächen: Balkone lösen regelmäßig Abstandsflächen aus, da sie die Gebäudehülle erweitern, soweit sie nicht nach § 6 Absatz 6 BauO NRW 2018 privilegiert sind. Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Vorbauten, wie z.B. Balkone außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Abstände bzw. Abstandsflächen sind jedoch nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes) an die Grenze gebaut werden muss oder an die Grenze gebaut werden darf (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018). Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018.
- Sonstige örtliche Bauvorschriften, z.B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde
- Außenbereich: Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung generell zulässiger Vorhaben enthält der § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
- Besondere Standorte: Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmeerteilungen.
Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Bau von Balkonen
Die Antwort ist davon abhängig, an welches Gebäude der Balkon errichtet werden soll.
Gemäß § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018 müssen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Diese Vorschrift gilt nicht nur bei der Neuerrichtung von Gebäuden mit Wohnungen, sondern auch bei deren Änderung, hierbei jedoch beschränkt auf die geplanten Änderungen. Die zu ändernden Bauteile müssen daher die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, die sich aus § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der VV TB NRW, mit der die DIN 18040-2 mit Modifikationen durch die Anlage A 4.2/3 eingeführt wurde, ergeben. Das bedeutet, dass an Außentüren und Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang von einer Wohnung zu einem ihr zugeordneten Balkon/ Balkone ermöglichen, untere Anschläge oder Schwellen mit einer Höhe bis zu 2 cm zulässig sind. Es muss eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorhanden sein und die Brüstungen von Freisitzen sollten mindestens teilweise ab 60 cm über OFF (Oberkante Fertigfußboden) eine Durchsicht ermöglichen. Ähnlich gilt dies für öffentlich zugängliche Gebäude.
Verkleidungen von Balkonrüstungen können verfahrensfrei angebracht bzw. ausgetauscht werden. Es ist keine Baugenehmigung erforderlich.