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Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Flächennutzungspläne und Bebauungspläne sind zentrale Instrumente der Bauleitplanung. Hier erfahren Sie mehr über die Funktionsweise dieser Pläne und ihre Bedeutung für Ihr persönliches Bauvorhaben.

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Bauleitplanung
Das Wichtigste im Überblick
  • Der Flächennutzungsplan ist ein langfristiges Planungsinstrument, das die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festlegt. 
  • Der Bebauungsplan konkretisiert die Vorgaben des Flächennutzungsplans und regelt zum Beispiel die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Vor Beginn eines Bauvorhabens ist es wichtig, den Bebauungsplan zu prüfen, um sicherzustellen, dass das geplante Vorhaben den festgelegten Vorschriften entspricht und eine Baugenehmigung erteilt werden kann. 
  • Städtebauliche Satzungen wie die Innenbereichs- oder Außenbereichssatzung stellen im Gegensatz zum Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan zwar keine Instrumente der Bauleitplanung dar, sie regeln jedoch auch die Bodennutzung für einen bestimmten Bereich des Gemeindesgebietes. 
  • Bauleitpläne online: Seit 2017 sind die Kommunen verpflichtet, neu aufgestellte Bauleitpläne ins Internet einzustellen. Darüber hinaus machen viele Gemeinden auch bereits bestehende Bebauungspläne und Flächennutzungspläne online verfügbar. 
     

Flächennutzungsplan: Das gesamträumliche Entwicklungskonzept für die Gemeinde

In einem Flächennutzungsplan stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die daraus resultierende Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Sie ist an den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinde auszurichten. Der Flächennutzungsplan bildet die Grundlage und setzt den Rahmen für die aus ihm zu entwickelnden Bebauungspläne. 

Darstellungen in einem Flächennutzungsplan 

§ 5 Absatz 2 Baugesetzbuch führt auf, was in einem Flächennutzungsplan insbesondere dargestellt werden kann. Hierzu zählen beispielsweise: 

  • Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen) 
  • Gemeinbedarfseinrichtungen (z. B. Schulen, Kirchen) 
  • Verkehrsflächen (z. B. Straßen, Schienen) 
  • Ver- und Entsorgungsanlagen (z. B. Abfalldeponien) 
  • Wasserflächen (z.B. stehende und fließende Gewässer, Überschwemmungsgebiete) 
  • Aufschüttungen und Abgrabungen (z. B. Steinbruch) 
  • Landwirtschaft und Wald (z. B. Ackerflächen) 
  • Grünflächen 

Die vorgenannten möglichen Darstellungen sind nicht abschließend. Die Gemeinde kann auch andere Darstellungen treffen, solange sie sich an den thematischen Rahmen des Flächennutzungsplans hält. 

Zuständigkeit bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans 

Das Aufstellen und Ändern von Flächennutzungsplänen ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit. 

Damit wird gewährleistet, dass neben der Initiative auch die Verantwortung für die Bauleitpläne eindeutig im örtlichen Bereich, nämlich bei der Gemeinde und ihrem von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Rat der Gemeinde liegt. 

Unterschiede zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan

Innerhalb des zweistufigen Systems der Bauleitplanung bildet der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die erste Stufe, auf welcher die zweite Stufe, der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan, aufbaut. Grundsätzlich unterscheidet sich der Flächennutzungsplan vom Bebauungsplan dahingehend, dass der Flächennutzungsplan das gesamte Gemeindegebiet betrifft, während ein Bebauungsplan jeweils nur für Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt wird. 

Darüber hinaus bedarf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Flächennutzungsplans gemäß § 6 Baugesetzbuch der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen ist dies die jeweilige Bezirksregierung, in dessen Regierungsbezirk sich die Gemeinde befindet.

Bei der Genehmigungspflicht handelt es sich um ein Instrument der Rechtsaufsicht. Nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu entscheiden. Wird die Genehmigung nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt, so gilt sie gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 Baugesetzbuch als erteilt.

Bebauungsplan: Rechtsverbindliche Festsetzungen für Teile des Gemeindegebietes

Der Bebauungsplan beschränkt sich auf Teile des Gemeindegebiets und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Im Bebauungsplan können beispielsweise Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung baulicher Anlagen, aber auch öffentliche und private Grünflächen sowie Verkehrsflächen festgesetzt werden. Der Bebauungsplan gilt für jeden unmittelbar und ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

 

Festsetzungen in einem Bebauungsplan 

Die Gemeinden steuern ihre städtebauliche Ordnung durch Festsetzungen in Bebauungsplänen.  

Die Vorgaben des § 9 Baugesetzbuches sowie die der Baunutzungsverordnung regeln abschließend, welche Festsetzungen eine Gemeinde in einem Bebauungsplan treffen darf. Hierzu zählen beispielsweise: 

  • Art und das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Wohn- oder Gewerbegebiete, Höhe der Gebäude, Anzahl der Geschosse, etc.) 
  • offene oder geschlossene Bauweise (z. B. freistehende Häuser oder Doppel-/ Reihenhäuser) 
  • Größe, Breite und Tiefe der Baufenster 
  • Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 
  • Flächen für den Gemeinbedarf (z. B. Festplatz, Schulen, etc.) 
  • höchstzulässige Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden 
  • öffentliche und private Grünflächen (z. B. Parkanlagen, Friedhöfe)

 

Zuständigkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplans

Das Aufstellen und Ändern von Bebauungsplänen ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit. 

Damit wird zugleich gewährleistet, dass neben der Initiative auch die Verantwortung für die Bauleitpläne eindeutig im örtlichen Bereich, nämlich bei der Gemeinde und ihrem von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Rat der Gemeinde liegt. 

Informationen zu städtebaulichen Satzungen

Die Innenbereichssatzung 

Das Baurecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen. 

Gemeinden haben mithilfe des Instruments der Innenbereichssatzung die Möglichkeiten 

  1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen zu können (sogenannte Klarstellungssatzung nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 Baugesetzbuch), 
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (sogenannte Entwicklungssatzung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 Baugesetzbuch), 
  3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind (sogenannte Ergänzungs-, Erweiterungs-, bzw. Abrundungssatzung nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 Baugesetzbuch). 

Die Klarstellungssatzung (Nr. 1) hat lediglich deklaratorische Wirkung. Sie stellt klar, welche Grundstücke noch zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören. 

Mit Hilfe einer Entwicklungsatzung (Nr. 2) kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. Eine solche Satzung ist also nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan vorliegt und tatsächlich ein gewisser Bebauungszusammenhang vorhanden ist. 

Durch die Ergänzungs- bzw. Erweiterungssatzung (Nr. 3) können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. 

Liegt ein Grundstück innerhalb einer Innenbereichssatzung, richtet sich die zulässige Bebauung nach der Satzung und § 34 Baugesetzbuch. 

Die Außenbereichssatzung

Das Baurecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, es sei denn das Baugesetzbuch sieht bestimmte Nutzungen dort vor (z. B. landwirtschaftliche Betriebe und Windenergieanlagen). 

Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann gemäß § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch durch die Gemeinde bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben leichter zugelassen werden können. 

Mit der Satzung gehört der Geltungsbereich weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbereich, auch sind hierdurch Bauvorhaben innerhalb der Satzung nicht entsprechend § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch privilegiert.

 

Zuständigkeiten bei Innen- und Außenbereichssatzungen

Vergleichbar wie in der Bauleitplanung ist die jeweilige Gemeinde für Innen- und Außenbereichssatzung zuständig. Die Zuständigkeit der Gemeinden für den Erlass von Satzungen auf ihrem Gemeindegebiet ist Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung. Für den Beschluss über die Satzung ist der jeweilige Rat der Gemeinde das entscheidende Gremium.  

Für eine Außenbereichs- oder Innenbereichssatzung ist außer bei Klarstellungssatzungen eine Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung vorgesehen. 

Neben den vorgehend erwähnten Innenbereichs- und Außenbereichssatzungen kann die Gemeinde weitere Satzungen erlassen. Diese können für bestimmte städtebauliche Zwecke genutzt werden. Hierzu zählen beispielsweise die städtebauliche Erhaltungssatzung, die Vorkaufsrechtsatzung und die Sanierungssatzung. 

Häufige Fragen und Antworten

Seit 2017 sind die Kommunen verpflichtet, neu aufgestellte Bauleitpläne ins Internet einzustellen. Darüber hinaus stellen viele Gemeinden auch bereits bestehende Bauleitpläne ins Internet ein. Die Bauleitpläne der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind über den folgenden Link zugänglich:

Bauleitplanung Nordrhein-Westfalen

Die Verlinkungen und Pläne beruhen auf den Angaben und Daten der jeweiligen Kommunen. (Hinweis: Der Datenbestand ist bisher nicht vollständig, sodass für einzelne Kommunen möglicherweise keine Daten vorliegen.)

Im Baugesetzbuch ist für die Bauleitplanung grundsätzlich eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Die Planentwürfe werden öffentlich ausgelegt, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen abzugeben und ihre Interessen einzubringen. Öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation können weitere Gelegenheiten zur Mitwirkung bieten. 

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