Ablauf Baugenehmigungsverfahren
Jedem Baugenehmigungsverfahren liegt ein Bauantrag zugrunde, den Sie bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen. Die Antragsmöglichkeiten sind vielfältig und der Ablauf des Verfahrens richtet sich immer nach Ihrem Einzelfall. Die folgenden Ausführungen orientieren sich an einem klassischen Bauvorhaben. Beachten Sie, dass es immer der für Ihr Vorhaben zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festzulegen, wann sie welche Schritte durchführt.
Generell lässt sich das Prüfungsschema des Genehmigungsverfahrens in drei Bereiche gliedern: Vor der Bauantragstellung, die Antragsstellung selbst und nach der Antragsstellung.
1. Vor Antragstellung §§ 53 - 56, 67 BauO NRW 2018
Um Ihr Bauvorhaben erfolgreich zu starten, sollten Sie sich frühzeitig mit dem Bauantrag auseinandersetzen. Den Bauantrag selbst stellen können Sie nur, wenn Sie als bauvorlageberechtigte Entwurfsverfassende qualifiziert sind. Dazu zählen zum Beispiel Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen und Bauingenieure. Sind Sie als Bauherrschaft nicht qualifiziert, ziehen Sie geeignete Fachleute hinzu. Diese bringen die notwendige Sachkunde mit, um Ihr Projekt voranzutreiben und übernehmen zudem die Verantwortung dafür, dass der Bauantrag inklusive aller Bauvorlagen dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Um die Zulässigkeit des Vorhabens im Vorfeld abzuklären, können Sie Beratungsangebote der für Ihr Vorhaben zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Anspruch nehmen oder eine verbindliche Bauvoranfrage stellen. Auf schriftliche Bauvoranfragen können Sie einen verbindlichen Bauvorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018) erhalten.
2. Antragstellung § 70 BauO NRW 2018
Den Bauantrag reichen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Diese Behörde ist entweder in der Kreisverwaltung oder in der Stadtverwaltung angesiedelt, je nachdem, ob es sich bei dem Vorhabengrundstück um einen städtischen oder ländlichen Standort handelt.
Der Bauantrag ist ein formeller Schritt im Baugenehmigungsverfahren, der erforderlich ist, um eine rechtmäßige Erlaubnis für den Beginn von Bauarbeiten zu erhalten. Er umfasst alle Bauvorlagen – also alle Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.
Damit das Baugenehmigungsverfahren reibungslos ablaufen kann, müssen diese Bauvorlagen quantitativ und qualitativ vollständig sein. Es muss also sowohl die Anzahl der erforderlichen Unterlagen stimmen als auch die inhaltliche Ausführung.
Es kann gemäß § 70 Absatz 2 Satz 4 BauO NRW 2018 gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Welche Bauvorlagen mit dem Bauantrag jeweils regelmäßig vorzulegen sind, ergibt sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
3. Nach Antragstellung und Eingang des Antrags bei der Bauaufsichtsbehörde §§ 71, 74 BauO NRW 2018
Formelle Vorprüfung
Die formelle Vorprüfung findet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags statt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft
- ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den Anforderungen der Vorschrift zur Antragsstellung (§ 70 BauO NRW 2018) und der Verordnung über bautechnische Prüfungen entsprechen.
- ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, Benehmen oder von der Erteilung einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist.
- welche anderen Behörden, Dienststellen und Sachverständigen zu beteiligen sind.
Ist der Bauantrag unvollständig oder weist erhebliche Mängel auf, haben Sie die Möglichkeit fehlende Unterlagen nachzureichen bzw. die Mängel zu beheben. Die Bauaufsichtsbehörde stellt Ihnen hierfür eine angemessene Frist. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Vorprüfung stellt eine erste formelle Prüfung dar. Eine umfassende Prüfung, ob das Vorhaben mit materiellem Recht übereinstimmt, kann ich der Kürze der Zeit nicht erfolgen.
Beteiligung andere Behörden und Dienststellen
Nach Abschluss der formellen Vorprüfung leitet die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen der Gemeinde weiter. Zudem fordert sie Stellungnahmen von beteiligenden Behörden, Körperschaften und Stellen ein.
Neben den reinen Bauvorschriften müssen auch andere in Betracht kommende Rechtsvorschriften, wie z.B. das Wasserrecht, das Verkehrsrecht, das Gewerberecht, das Denkmalschutzrecht oder das Natur- und Landschaftsschutzrecht beachtet werden. Insgesamt ist eine Vielzahl von Behörden und Stellen zu beteiligen.
Die Beteiligungsverfahren werden in einigen Bauaufsichtsbehörden auch die "Beteiligung von Fachbehörden" oder Träger öffentlicher Belange (TöB-Beteiligung) genannt.
Die Bauaufsichtsbehörde setzt den zu beteiligenden Behörden und Stellen eine angemessene Frist von maximal zwei Monaten.
Materielle Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens
Vor oder während der Beteiligung anderer Dienststellen wird untersucht, ob das Bauvorhaben in der beantragten Form planungsrechtlich zulässig ist.
Sobald alle Stellungnahmen vorliegen, wird die abschließende bauordnungsrechtliche Prüfung durchgeführt. Stellt sich im Laufe dieser materiellen Prüfung heraus, dass weitere Unterlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind, werden diese von Ihnen nachgefordert.
Zum Beispiel: Die untere Naturschutzbehörde stellt während Ihrer Prüfungsbeteiligung fest, dass Aussagen oder Ersatzmaßnahmen zum Artenschutz erforderlich sind. Auch die Beibringung eines Lärmschutzgutachtens kann möglicherweise nicht vorab, sondern erst nach Beteiligung der unteren Immissionsschutzbehörde erkennbar sein.
Abschluss des Genehmigungsverfahrens
Sie erhalten die Baugenehmigung, wenn Ihrem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung ergeht ggf. mit Auflagen, Bedingungen und Hinweisen. Die Bauvorlagen werden als Bestandteil der Baugenehmigung an Sie als Bauherrenschaft zurückgegeben.