- Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Verfahren nur einen Teil der baurechtlichen Vorschriften, während die Bauherrschaft und weitere Fachleute für die Einhaltung der nicht geprüften Vorschriften verantwortlich sind.
- Das vereinfachte Verfahren wird bei Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden und Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, durchgeführt.
- Das Verfahren kann auch für Bauvorhaben gelten, bei denen eine Nutzungsänderung stattfindet und eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau darstellt.
Was ist das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018?
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, durchgeführt. Es wird ebenso bei Nutzungsänderungen ebensolcher Anlagen angewendet. Sonderbauten sind solche Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen, die wegen Ihrer Größe, ihrer Nutzungsart oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenrisiko aufweisen. Für diese kommt das vereinfachte Verfahren nach § 64 BauO NRW 2018 nicht infrage.
Das vereinfachte Verfahren betrifft somit vornehmlich die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bzw. solchen Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, jedoch an die keine weitergehenden Anforderungen als an Wohngebäude gestellt werden.
Durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden nur bestimmte baurechtliche Vorschriften, wie die Regelungen zu Abstandsflächen, Brandschutz oder Baugrenzen. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts – mit Ausnahme einiger Vorschriften mit mehr oder weniger starkem städtebaulichen Bezug – bleiben somit ungeprüft. Das bedeutet dennoch, dass die übrigen, im vereinfachten Verfahren nicht geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauherrschaft uneingeschränkt einzuhalten sind.
Das vereinfachte Verfahren ist darauf ausgerichtet, den Genehmigungsprozess zu beschleunigen. Die Dauer kann durch verschiedene Faktoren, die die Qualität der eingereichten Unterlagen oder die Komplexität der baurechtlichen Anforderungen aber variieren. Eine gute Vorbereitung und die Vollständigkeit aller Antragsunterlagen fördern eine schnellere Bearbeitung.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann darüber hinaus auch angewendet werden, wenn die Bauherrschaft dies für ein dem Grunde nach § 63 BauO NRW 2018 freigestelltes Bauvorhaben beantragt.
Die für diesen Antrag benötigten Formulare können Sie direkt am Ende dieser Seite herunterladen.
Kriterien der Standortwahl
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Bauvorhabens entscheidend:
Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, ob das Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune.
Umgebungsbebauung (ggf.)
Abstandsflächen (ggf.): Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018
Sonstige örtliche Bauvorschriften Außenbereich: Wenn Vorhaben im Außenbereich liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Liste aller zulässigen Vorhaben enthält der § 35 BauGB.
Besonderer Standort: Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen oder Einschränkungen. Die entsprechenden Informationen finden Sie gegebenenfalls auf dem GEOportal.NRW.
Auch möglich: Bauvorbescheid
Einzelfragen zu einem geplanten Bauvorhaben können im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid abschließend verbindlich geklärt werden. Sofern sich das Vorhaben nicht wesentlich ändert, wird über diese Frage im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr neu entschieden. Es empfiehlt sich, eine solche Bauvoranfrage einzureichen, wenn Zweifel bestehen, ob die beabsichtigte Baumaßnahme auf dem dafür vorgesehenen Grundstück genehmigungsfähig ist. Typischerweise geht es um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, denkbar sind aber Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen.
Die Frage soll konkret ausformuliert sein, also zum Beispiel „Ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig?" oder „Wie viele Stellplätze sind für das Vorhaben erforderlich?".
Die Unterlagen müssen nur die für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen Angaben enthalten, sie sind deshalb oft weniger umfangreich als bei einem Bauantrag.
Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
Viele gängige Bauvorhaben sind verfahrensfrei – vielleicht auch Ihres. Mit unserem Planungstool finden Sie schnell heraus, was für Ihr Projekt erforderlich ist, und erhalten wertvolle Tipps zur Antragstellung.
Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig und korrekt eingereicht werden. Alle, die für Sie möglichen relevanten Unterlagen finden Sie unter www.recht.nrw.
Ihr Bauvorhaben muss den geltenden baurechtlichen Vorschriften und Bebauungsplänen entsprechen.
Im Regelfall sind zusätzliche Nachweise durch Sachverständige erforderlich, z.B. für den Wärmeschutz oder die Standsicherheit.
Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens
Sammeln Sie alle notwendigen Unterlagen und Informationen. Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Alle, die für Sie möglichen relevanten Unterlagen finden Sie unter www.recht.nrw.
Reichen Sie den Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Nutzen Sie ggf. die Möglichkeit der Online-Antragstellung.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften.
Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Baugenehmigung. Beachten Sie die erteilten Auflagen und Bedingungen.
Reichen Sie bis zum Baubeginn die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen bei der Bauaufsichtsbehörde ein.
Nach Erhalt der Baugenehmigung können Sie mit den Bauarbeiten beginnen. Halten Sie sich dabei an die genehmigten Pläne und Auflagen.
Formulare zum Bauantrag
Häufige Fragen und Antworten zum Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018
Bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, häufig auch als Bauaufsichtsamt oder Bauamt bezeichnet. Abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, auf dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich bei der jeweiligen Stadt oder der zuständigen Kreisverwaltung verortet.
Personen, die ein Bauvorhaben realisieren wollen, werden als Bauherrin oder Bauherr bzw. allgemein als Bauherrschaft bezeichnet. Wenn sie einen Antrag auf eine Baugenehmigung stellen, sind diese Antragstellerin oder Antragsteller bzw. Antragstellende im Sinne der Landesbauordnung. Die Bauherrschaft können sich bei der Antragsstellung vertreten lassen, sie bleiben aber Antragsteller. Auch bei der Beauftragung eines Entwurfsverfassenden bleibt die Bauherrschaft Antragsteller. Auch Unternehmen als sogenannte juristische Personen können als Antragstellerin bzw. Antragsteller auftreten. Stellen mehrere Personen den Antrag - beispielsweise Eheleute oder Erbengemeinschaften - muss von ihnen eine Person für das Verfahren bevollmächtigt werden; gleiches gilt auch für juristische Personen. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks ist.
Es gibt keine einfache Antwort auf diese Frage, da es stets auf das einzelne Bauvorhaben mit seiner Grundstückslage ankommt.
Die Landesbauordnung sieht jedoch in § 60 den folgenden Grundsatz vor:
"Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist."
Vereinfacht dargestellt könnte man sagen: Grundsätzlich ist ein Antrag auf Baugenehmigung oder eine Anzeige des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Es sei denn, das Vorhaben ist freigestellt oder verfahrensfrei.
Die Errichtung von baulichen Anlagen ist häufig sehr anspruchsvoll und erfordert spezielles Fachwissen.
§ 53 der BauO NRW 2018 sieht deshalb auch vor, dass die Bauherrin oder der Bauherr zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Personen zu beauftragen hat, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Gerade bei komplexeren Bauvorhaben verfügen viele Bauherrinnen und Bauherren nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, so dass eine Beauftragung von Fachleuten notwendig wird.
Für die Phase der Planung und Vorbereitung, also auch für die Stellung des Bauantrags und Fertigung der Bauvorlagen, werden in diesen Fällen daher Architektinnen bzw. Architekten oder Bauingenieurinnen bzw. Bauingenieure beauftragt. Diese Personen mit spezieller Fachkenntnis nennt man auch Entwurfsverfassende. Die Bauordnung stellt in § 54 Abs. 1 BauO NRW 2018 hohe Anforderungen an Entwurfsverfassende:
Entwurfsverfassende müssen nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie sind für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres Entwurfs verantwortlich. Zudem haben Sie dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Für die Errichtung und Änderung von bestimmten Bauvorhaben schreibt die Bauordnung sogar vor, dass Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser "bauvorlageberechtigt" sein müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Personen mit ausreichender Fachkenntnis und Qualifikation bei der Vorbereitung und Planung tätig werden. Nicht alle Entwurfsverfassenden sind automatisch bauvorlageberechtigt. Wer unter welchen Voraussetzungen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich aus § 67 Absatz 3 BauO NRW 2018.
Für die Errichtung und Änderung von Gebäuden schreibt die Bauordnung vor, dass Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser "bauvorlageberechtigt" sein müssen. Von dieser Verpflichtung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden gibt es nur Ausnahmen für kleinere Bauvorhaben, die sich aus § 67 Absatz 2 BauO NRW 2018 ergeben.
Dies ist von vielen Faktoren abhängig; wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, ist es zu genehmigen.
Eine rechtlich verbindliche Klärung Ihres Bauvorhabens oder damit verbundener Details können Sie nur über den Antrag auf Baugenehmigung oder über eine schriftliche Bauvoranfrage zu einem rechtlichen Teilbereich erreichen. Falls Sie allgemeine Fragen haben oder eine unverbindliche Einschätzung Ihres Vorhabens benötigen, können Sie die Beratungsangebote Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Anspruch nehmen. Letztlich ist jedoch Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser für die Planung verantwortlich.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören Bauzeichnungen, Lagepläne, Baubeschreibungen, Nachweise über Standsicherheit, Brandschutz und weitere spezifische Nachweise je nach Bauvorhaben.
Ja, viele Bauaufsichtsbehörden bieten die Möglichkeit, den Bauantrag online einzureichen.
Sie erhalten eine schriftliche Begründung für die Ablehnung. Sie können Ihren Antrag überarbeiten und erneut einreichen oder Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Die Kosten variieren je nach Umfang des Bauvorhabens und den damit verbundenen Verwaltungsgebühren. Informieren Sie sich bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde über die genauen Gebühren.
Die Bauprüfverordnung unterscheidet drei Arten von Lageplänen.
Amtlicher Lageplan:
Der amtliche Lageplan muss von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden. Ein amtlicher Lageplan ist nur dann erforderlich, wenn zum Beispiel die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt sind oder Grenzpunkte nicht in einem einheitlichen Koordinatensystem vermessen werden können. Gleiches gilt, wenn es Grenzüberbauungen gibt, Baulasten vorliegen oder geplant sind. Ist der Gebäudebestand in der Flurkarte in seiner Lage nur ungefähr oder gar nicht bekannt, wird dies durch eine strichpunktierte Linie in der Flurkarte angezeigt. Auch in diesen Fällen muss es ein amtlicher Lageplan sein.
Lageplan einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs:
Ein Lageplan einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs ist dann erforderlich, wenn besondere Grundstücksverhältnisse gegeben sind, insbesondere infolge eines unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen durch Grenzversprünge oder Grenzknicke.
Lageplan, der von der Entwurfsverfasserin beziehungsweise dem Entwurfsverfasser angefertigt wird:
In allen anderen Fällen genügt ein von Entwurfsverfassenden erstellter Plan.
Die erforderlichen Inhalte der Lagepläne sind in allen drei Varianten identisch. Beachten Sie bitte, dass der Lageplan in allen Fällen immer auch von der Entwurfsverfasserin beziehungsweise dem Entwurfsverfasser mitunterzeichnet bzw. verantwortet werden muss.
Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen Sie grundsätzlich eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Pkw und Fahrräder, bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden.
Häufig werden für den Umbau, die Erweiterung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes alte Unterlagen benötigt, die als Basis für die Planung des neuen Bauvorhabens dienen. Oft werden sie auch in Fragen der Baufinanzierung gebraucht. Das können sein Wohnflächenberechnungen, Berechnung des Bruttorauminhalts, Unterlagen zur Statik, alte Baugenehmigungen, Zeichnungen, Pläne und mehr.
Zur Aufbewahrung dieser Unterlagen ist grundsätzlich der Eigentümer des Objekts verpflichtet. Auch beim Erwerb von bebauten Grundstücken ist es grundsätzlich ratsam, sich vom bisherigen Eigentümer Baugenehmigungen u.ä. übergeben zu lassen. Sollten die Unterlagen nicht mehr auffindbar sein, haben Sie die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, sofern zum Objekt solche Unterlagen vorhanden sind und Sie eine Berechtigung nachweisen können. Akten aus bereits abgeschlossenen Anträgen werden zumeist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde, sondern im jeweiligen Aktenarchiv aufbewahrt. Auskunft kann Ihnen die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilen.