Diese ausschließliche Wahrnehmung eigener Rechte hat zur Folge, dass der Gemeinde keinerlei Prüfpflichten zukommen, die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte. Da die Gemeinde lediglich zur Wahrung eigener Rechte beteiligt wird und in diesem Zusammenhang frei darüber entscheiden kann, in welchem Umfang sie diese Rechte wahrnehmen will, kann sie von der Bauherrschaft auch keine Gebühren erheben.
Die Bauherrschaft hat die Möglichkeit eine vorzeitige Bescheinigung von der Gemeinde zu beantragen, dass diese nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt. In diesen Fällen kann die Gemeinde die Erhebung einer Gebühr vorsehen.
Zusammen mit den Bauvorlagen nach § 13 BauPrüfVO reicht die Bauherrschaft auch den von ihr ausgefüllten Erhebungsbogen nach dem HBauStatG bei der Gemeinde ein, die diesen ergänzt. Die Gemeinde leitet den Erhebungsbogen an den Landesbetrieb IT.NRW weiter. Notwendige Rückfragen zu Angaben im Erhebungsbogen, für die nicht die Gemeinde, sondern die Bauherrschaft auskunftspflichtig ist, richtet der Landesbetrieb IT.NRW unmittelbar an die Bauherrschaft.
Sie können aktuelle Statistikbögen auf „Bautätigkeitsstatistik Online“ ausfüllen und herunterladen.
Es ist möglich, dass ein Bauvorhaben nur durchgeführt werden darf, wenn zuvor andere behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erteilt wurden. In diesen Fällen kann die Gemeinde zwar verlangen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sie muss es aber nicht, weil die am Bau Beteiligten selbst das geltende Recht beachten müssen.
Bei freigestellten Vorhaben finden keine Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde statt. Die Anzeige des Ausführungsbeginns und der Baufertigstellung sind jedoch auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
§ 68 gilt auch für genehmigungsfreigestellte Vorhaben mit der Folge, dass bei allen Vorhaben, sofern sie nicht in § 68 Absatz 3 Satz 5 aufgeführt sind, Bescheinigungen von sachverständigen Personen bzw. Prüfsachverständigen vorzulegen sind. Gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 ist bei den dort genannten Bauvorhaben eine Erklärung der Entwurfsverfassenden einzuholen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Bei Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie Mittelgaragen ist eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen für Brandschutzes einzuholen. Die Bescheinigungen verbleiben bei der Bauherrschaft.