Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Das Vorhaben darf den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht widersprechen. Die Tatbestandsvoraussetzung gewährleistet, dass die bodenrechtlichen Vorschriften des BauGB beachtet werden.
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist immer dann ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit noch eine Entscheidung im Einzelfall (z.B. Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung) erforderlich ist. Stellt sich während der Bauausführung die Notwendigkeit einer Ausnahme oder Befreiung heraus, entfällt die Voraussetzung der Genehmigungsfreistellung. Zur weiteren Ausführung des Bauvorhabens bedarf es dann der Erteilung einer Baugenehmigung.
Die Erschließung muss gesichert sein
Die bauplanungsrechtliche Erschließung ist dann gesichert, wenn aufgrund der vorhandenen Anzeichen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit der baulichen Anlage die für eine Erschließung erforderlichen Anlagen vorhanden und benutzbar sind.
Keine Abweichung gemäß § 69 BauO NRW 2018 erforderlich
Das Erfordernis einer Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 schließt die genehmigungsfreie Errichtung von Bauvorhaben nach § 63 BauO NRW 2018 aus. Eine Freistellung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine sachverständige Person nach § 69 Absatz 1a das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abweichung bescheinigt.
Keine Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
Der Gemeinde soll die Gelegenheit gegeben werden, das Bauvorhaben in das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu überführen oder die vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB zu beantragen. Der Gemeinde ist bei Zweifeln jedweder Art gestattet, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens mittels Erklärung, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, überprüfen zu lassen.
Die Erklärung der Gemeinde ist gegenüber der Bauherrschaft abzugeben. Die Gemeinde erhält durch die Erklärung nicht die Stellung einer Bauaufsichtsbehörde. Der Gemeinde kommen keinerlei Prüfpflichten zu, die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gemeinde gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehörde ist.