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Informationen zur Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW

Wenn Sie sich für ein Grundstück entschieden haben, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt, bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung Ihres Gebäudes unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren in § 63 BauO NRW 2018. 

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Kommunen
Baugenehmigungsverfahren
Das Wichtigste im Überblick
  • Unter § 63 BauO NRW fallen bestimmte Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung erfordern, wie z.B. Anbauten. 
  • Um eine Genehmigungsfreistellung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle baurechtlichen Anforderungen und örtlichen Bebauungspläne eingehalten werden. 
  • Obwohl keine Genehmigung notwendig ist, müssen Bauvorhaben der zuständigen Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden. Weder für die Gemeinde noch für die Bauaufsichtsbehörde besteht eine Prüfpflicht.

Voraussetzungen für verfahrensfreie Bauvorhaben

 

Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von 

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4, 
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und 
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2    

wenn das Vorhaben  

  1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt,  
  2. es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedarf, 
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 
  4. es keiner Abweichung nach § 69 bedarf und 
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt 

Zu den Voraussetzungen gehört ferner, dass es sich um keinen Sonderbau oder um bestimmte Vorhaben (z.B. größere Wohnbauvorhaben und bestimmte öffentlich zugängliche Gebäude) handelt, die in der Nähe von einer Störfallanlage errichtet werden sollen.

Gebäudeklassen nach § 63 BauO NRW 2018
Gebäudeklasse 1

Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung.

Gebäudeklasse 2

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².

Gebäudeklasse 3

Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.

Gebäudeklasse 4

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² in einem Geschoss. 

Unter „sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2“ im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 2 sind Standardgebäude zu verstehen, die weder Wohngebäude noch Sonderbauten sind.  

Nebengebäude und Nebenanlagen sind Gebäude und andere bauliche Anlagen, die dem Wohngebäude oder dem sonstigen Gebäude räumlich und funktional zugeordnet sein müssen. Darüber hinaus müssen sie im Vergleich zum Wohngebäude oder dem sonstigen Gebäude von der Größe her untergeordnet sein. Hierzu zählen zum Beispiel Stellplätze, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Einfriedungen, Freisitze und ähnliche Anlagen. 

Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, gemessen über der Geländeoberfläche im Mittel.

Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes

Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Dieser muss mindestens Festsetzungen enthalten über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen. Er muss aber nicht alle nach § 9 BauGB und der BauNVO möglichen Festsetzungen in Bezug auf diese Mindestfestsetzungen treffen.  Mit den Bebauungsplänen i.S. des § 30 Absatz 1 BauGB sind uneingeschränkt auch solche erfasst, die vor In-Kraft-Treten der BauO NRW 2018 entstanden sind. Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Absatz 3 BauGB) können daher nicht Gegenstand der Genehmigungsfreistellung sein. 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist dem qualifizierten Bebauungsplan gleichgestellt, weil er diesem nach Inhalt und Wirkung entspricht (§ 30 Absatz 2 BauGB).  

Der Bebauungsplan muss zudem wirksam sein. Dies ist in der Regel dann der Fall, solange sie nicht durch Aufhebung oder Änderung (insoweit im Umfang der Änderung) außer Kraft gesetzt worden sind.  

Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes 

Das Vorhaben darf den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht widersprechen. Die Tatbestandsvoraussetzung gewährleistet, dass die bodenrechtlichen Vorschriften des BauGB beachtet werden. 

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist immer dann ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit noch eine Entscheidung im Einzelfall (z.B. Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung) erforderlich ist. Stellt sich während der Bauausführung die Notwendigkeit einer Ausnahme oder Befreiung heraus, entfällt die Voraussetzung der Genehmigungsfreistellung. Zur weiteren Ausführung des Bauvorhabens bedarf es dann der Erteilung einer Baugenehmigung. 

 

Die Erschließung muss gesichert sein

Die bauplanungsrechtliche Erschließung ist dann gesichert, wenn aufgrund der vorhandenen Anzeichen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit der baulichen Anlage die für eine Erschließung erforderlichen Anlagen vorhanden und benutzbar sind. 

 

Keine Abweichung gemäß § 69 BauO NRW 2018 erforderlich

Das Erfordernis einer Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 schließt die genehmigungsfreie Errichtung von Bauvorhaben nach § 63 BauO NRW 2018 aus. Eine Freistellung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine sachverständige Person nach § 69 Absatz 1a das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abweichung bescheinigt.  

  

Keine Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll

Der Gemeinde soll die Gelegenheit gegeben werden, das Bauvorhaben in das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu überführen oder die vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB zu beantragen. Der Gemeinde ist bei Zweifeln jedweder Art gestattet, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens mittels Erklärung, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, überprüfen zu lassen.

Die Erklärung der Gemeinde ist gegenüber der Bauherrschaft abzugeben. Die Gemeinde erhält durch die Erklärung nicht die Stellung einer Bauaufsichtsbehörde. Der Gemeinde kommen keinerlei Prüfpflichten zu, die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gemeinde gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehörde ist.

Alle Voraussetzungen erfüllt? Das müssen Sie beachten: 

Die erforderlichen Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung sind bei der Gemeinde einzureichen.  

Auch wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung vorliegen, hat die Bauherrschaft einen Anspruch auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens und insoweit ein Wahlrecht. Beantragt die Bauherrschaft, dass für ein Vorhaben, das die Voraussetzungen des § 63 erfüllt, ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, so kann die Bauaufsichtsbehörde diesen Antrag nicht zurückweisen. In der Genehmigungsfreistellung erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 

Die Gemeinde hat die Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen, erforderlichen Unterlagen eine Erklärung gegenüber der Bauherrschaft abzugeben, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. 

Entscheidend ist der Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde, unabhängig davon, bei welcher Organisationseinheit (Amt) sie eingereicht werden. Die Gemeinde erhält durch das Verfahren nach § 63 nicht die Stellung einer Bauaufsichtsbehörde. Sie wird in dem Verfahren beteiligt, um die Möglichkeit zu erhalten, eigene Rechte, die sich aus der kommunalen Planungshoheit ergeben, wahrzunehmen.

Die Gemeinde muss weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der erforderlichen Unterlagen sowie das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser prüfen.

Diese ausschließliche Wahrnehmung eigener Rechte hat zur Folge, dass der Gemeinde keinerlei Prüfpflichten zukommen, die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte. Da die Gemeinde lediglich zur Wahrung eigener Rechte beteiligt wird und in diesem Zusammenhang frei darüber entscheiden kann, in welchem Umfang sie diese Rechte wahrnehmen will, kann sie von der Bauherrschaft auch keine Gebühren erheben.  

Die Bauherrschaft hat die Möglichkeit eine vorzeitige Bescheinigung von der Gemeinde zu beantragen, dass diese nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt. In diesen Fällen kann die Gemeinde die Erhebung einer Gebühr vorsehen.   

Zusammen mit den Bauvorlagen nach § 13 BauPrüfVO reicht die Bauherrschaft auch den von ihr ausgefüllten Erhebungsbogen nach dem HBauStatG bei der Gemeinde ein, die diesen ergänzt. Die Gemeinde leitet den Erhebungsbogen an den Landesbetrieb IT.NRW weiter. Notwendige Rückfragen zu Angaben im Erhebungsbogen, für die nicht die Gemeinde, sondern die Bauherrschaft auskunftspflichtig ist, richtet der Landesbetrieb IT.NRW unmittelbar an die Bauherrschaft.  

Sie können aktuelle Statistikbögen auf „Bautätigkeitsstatistik Online“ ausfüllen und herunterladen.

Es ist möglich, dass ein Bauvorhaben nur durchgeführt werden darf, wenn zuvor andere behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erteilt wurden. In diesen Fällen kann die Gemeinde zwar verlangen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sie muss es aber nicht, weil die am Bau Beteiligten selbst das geltende Recht beachten müssen. 

Bei freigestellten Vorhaben finden keine Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde statt. Die Anzeige des Ausführungsbeginns und der Baufertigstellung sind jedoch auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 

§ 68 gilt auch für genehmigungsfreigestellte Vorhaben mit der Folge, dass bei allen Vorhaben, sofern sie nicht in § 68 Absatz 3 aufgeführt sind, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen über die Standsicherheit sowie den Schall- und Wärmeschutz vorzulegen sind. Gemäß § 68 Absatz 4 Satz 2 ist bei in § 68 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bauvorhaben eine Erklärung der Entwurfsverfassenden einzuholen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 4 und Standardgebäuden ab Gebäudeklasse 3 sowie Mittelgaragen ist eine Bescheinigung einer sachverständigen Person für die Prüfung des Brandschutzes einzuholen. Die Bescheinigungen verbleiben bei der Bauherrschaft. 

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