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Arbeiter auf einer Baustelle zeigt den Daumen nach oben für andere Mitarbeiter.

Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW 2018

Für die Errichtung von bestimmten Gebäuden, Anlagen und für die Durchführung weiterer ausgewählter Bauvorhaben muss keine Baugenehmigung beantragt werden. 

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Kommunen
Bezirksregierungen
Wohnungsunternehmen
Architektenkammer NRW
Ingenieurkammer Bau NRW
Baugenehmigungsverfahren
Das Wichtigste im Überblick
  • Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der BauO NRW 2018 bedarf keiner Baugenehmigung.  
  • Bei der Errichtung von verfahrensfreien Bauvorhaben sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo, und was man bauen darf, einzuhalten.  
  • Es kann eine Befreiung oder Abweichung erforderlich sein, die beantragt werden muss, ohne dass ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. 

Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, alles zu dürfen

Für die Errichtung von bestimmten Gebäuden, Anlagen und weiteren Bauvorhaben muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.  

Die Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch lediglich, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Sie entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften, die z.B. Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. treffen. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten. Bauherren müssen sich daher auch bei verfahrensfreien Anlagen oder freigestellten Vorhaben vorher über das geltende öffentliche Recht informieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten.   

Die Verfahrensfreiheit ist dabei nicht zu verwechseln mit der Genehmigungsfreistellung (vgl. Genehmigungsfreistellung). 

Übersicht über verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW 2018  

Für viele kleinere Bauvorhaben sieht § 62 BauO NRW 2018 die Genehmigungsfreiheit vor. Aus der Liste mit verschiedenen Vorhaben sind einige Beispiele exemplarisch genannt:  

  • Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich jedoch nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, 
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m2, außer im Außenbereich, 
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m2 Grundfläche, Wintergärten bis 30 m2 Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, 
  • Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten unter bestimmten Voraussetzungen  
  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien unter bestimmten Voraussetzungen, 
  • Aufstellung von Wärmepumpen 
  • Mauern einschließlich Stützmauern, Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen, mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, 
  • Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, 
  • bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, 
  • nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m2, 
  • Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m2, 
  • unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Pergolen, Bienenfreistände, Hofeinfahrten und Teppichstangen. 

Die Aufzählung ist nicht abschließend, siehe hierzu § 62 BauO NRW 2018.

Sie brauchen zudem keine Baugenehmigung für  

  • eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt, 
  • die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidung und Verbindungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift besteht (Denkmalbereichs-, Gestaltungssatzung usw.). 

Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.  Ob eine beabsichtigte Nutzungsänderung tatsächlich verfahrensfrei ist, ist von vielen Faktoren abhängig. Hierzu kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Auskunft geben.  

Instandhaltungsarbeiten an vorhandenen baulichen Anlagen sind ebenfalls verfahrensfrei.

Muss ich einen Antrag stellen?

Viele gängige Bauvorhaben sind verfahrensfrei – vielleicht auch Ihres. Mit unserem Planungstool finden Sie schnell heraus, was für Ihr Projekt erforderlich ist, und erhalten wertvolle Tipps zur Antragstellung.

Häufige Fragen und Antworten zum verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW 2018

Bei der Realisierung Ihres Vorhabens sind grundsätzlich die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.  Manchmal stehen jedoch Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. oder bauplanungsrechtliche Regelungen entgegen. In begründeten Fällen besteht dann die Möglichkeit, von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer Gestaltungssatzung oder anderen Bestimmungen des Baurechts abzuweichen (§ 31 BauGB und § 69 BauO NRW 2018).  

Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, prüft die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Antrags auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung für verfahrensfreie Bauvorhaben, der entsprechend zu begründen ist.  

Die Instandhaltung von Anlagen “im engeren Sinne” zielt auf der Erhaltung der einmal geschaffenen Substanz. Derartige Maßnahmen beschränken sich auf die Pflege der baulichen Anlage, z.B. durch die Erneuerung von Anstrichen ohne Änderung der Farbe, das Ersetzen einzelner undicht gewordener Dachpfannen ohne Material- und Farbwechsel oder den Austausch verrosteter Türbeschläge. 

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