Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, alles zu dürfen
Für die Errichtung von bestimmten Gebäuden, Anlagen und weiteren Bauvorhaben muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Die Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch lediglich, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Sie entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften, die z.B. Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. treffen. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten. Bauherren müssen sich daher auch bei verfahrensfreien Anlagen oder freigestellten Vorhaben vorher über das geltende öffentliche Recht informieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten.
Die Verfahrensfreiheit ist dabei nicht zu verwechseln mit der Genehmigungsfreistellung (vgl. Genehmigungsfreistellung).