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Rechtsgrundlagen zum Bauen

In Nordrhein-Westfalen gibt es zahlreiche Bauvorschriften, Gesetze und Richtlinien zum Bauen. Sie dienen dazu, die Sicherheit, Gesundheit und Umwelt im Zusammenhang mit Bauprojekten zu schützen, indem sie Mindeststandards für Bauwerke und Baumaßnahmen festlegen. Darüber hinaus bieten sie Rechtssicherheit und Orientierung für Bauherren und andere Fachleute. Hier erfahren Sie mehr.

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Kommunen
Wohnungsbauvereine und Genossenschaften​
Ingenieurkammer Bau NRW
Architektenkammer NRW
Baugenehmigungsverfahren
Das Wichtigste im Überblick
  • Die Unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens auf lokaler Ebene zuständig und überwachen die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Sie können in der Regel über die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung erreicht werden, die die Kontaktdaten der örtlichen Bauaufsichtsbehörden bereitstellt. 
  • Bauvorschriften legen die rechtlichen Anforderungen fest, die beim Planen, Errichten und Nutzen von Bauwerken zu beachten sind. Sie umfassen Regelungen zu Themen wie Baugenehmigungen, Abstandsflächen, Brandschutz, Energieeffizienz und barrierefreies Bauen.

Einführung in das Baurecht

Das Baurecht regelt alle rechtlichen Aspekte rund um das Bauen, von der Planung über die Genehmigung bis zur Fertigstellung von Bauprojekten. Es umfasst eine Vielzahl von Vorschriften, die sicherstellen, dass Bauvorhaben sicher, nachhaltig und im Einklang mit öffentlichen und privaten Interessen durchgeführt werden. Zu den wichtigsten Bestandteilen des Baurechts zählt die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018), das Baugesetzbuch (BauGB) und zahlreiche Verordnungen und Richtlinien. Diese Regelwerke helfen dabei, ein geordnetes und rechtssicheres Bauen zu gewährleisten.

Zuständigkeiten der Bauaufsicht – wer macht was? 

Der organisatorische Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ist dreistufig: untere, obere und oberste Bauaufsichtsbehörde. Ansprechpartner für die Bürger ist in der Regel die untere Bauaufsichtsbehörde.  

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und die mittleren kreisangehörigen Städte sowie die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden. Wann eine Stadt als mittlere oder große kreisangehörige Stadt eingestuft wird, ergibt sich aus § 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. In Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt 212 untere Bauaufsichtsbehörden. 

Beispiele: 

  • Die kreisfreie Stadt Köln ist untere Bauaufsichtsbehörde für ihr Stadtgebiet.
  • Die Große kreisangehörige Stadt Neuss ist untere Bauaufsichtsbehörde für ihr Stadtgebiet.
  • Die Mittlere kreisangehörige Stadt Langenfeld ist untere Bauaufsichtsbehörde für ihr Stadtgebiet.
  • Der Kreis Coesfeld ist untere Bauaufsichtsbehörde für die Gebiete der Städte bzw. Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden.

Verantwortlichkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde

Für den Vollzug der Landesbauordnung (BauO) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Untere Bauaufsichtsbehörden sind u.a. verantwortlich für: 

  • die Durchführung von Baugenehmigungsverfahren und somit die Prüfung der Bauanträge und Durchführung von Beteiligungsverfahren, 
  • die Bauüberwachung, 
  • die Bauzustandsbesichtigungen, 
  • die wiederkehrenden Prüfungen bei Sonderbauten, 
  • die Durchsetzung von Ordnungsverfügungen sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, 
  • sonstige Verfahren, für die die BauO  NRW 2018 eine Zuständigkeit der unteren Bauaufsicht vorsieht. 

Obere Bauaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen

Die oberen Bauaufsichtsbehörden sind unterschiedlich verortet. Die Bezirksregierungen sind die oberen Bauaufsichtsbehörden für die kreisfreien Städte und Kreise, soweit diese Untere Bauaufsichtsbehörden sind.   

Beispiele: 

  • Die Bezirksregierung Düsseldorf ist u.a. obere Bauaufsicht für die Stadt Düsseldorf und für den Kreis Kleve. 
  • Die Bezirksregierung Arnsberg ist u.a. obere Bauaufsicht für die Stadt Dortmund und für den Kreis Olpe. 

In allen anderen Fällen sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde obere Bauaufsichtsbehörde für alle kreisangehörigen Gemeinden, die eine eigene Bauaufsichtsbehörde haben. Zum Beispiel ist der Landrat des Kreises Euskirchen die obere Bauaufsichtsbehörde für die Städte Euskirchen und Mechernich. 

Den Kreisen kann somit eine Doppelrolle zukommen. Sie können für bestimmte Kommunen im Kreis obere Bauaufsichtsbehörde, für andere kreisangehörige Gemeinden aber die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde sein. 

Sie sind ebenfalls in den Fällen zuständig, in denen eine Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes tätig wird (§ 79 BauO NRW). 

Verantwortlichkeiten der Oberen Bauaufsichtsbehörde 

Aufgabe der Bezirksregierungen und Kreise als obere Bauaufsichtsbehörden ist es, im Rahmen der ihr zustehenden Sonderaufsicht darauf zu achten, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden ihre Aufgaben im Einklang mit dem öffentlichen Recht wahrnehmen. Darüber hinaus beraten die die oberen Bauaufsichtsbehörden die unteren Bauaufsichtsbehörden bei schwierigen und komplizierten Sachverhalten auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts. 

Bürgerinnen und Bürger können sich mit Eingaben und Beschwerden an die oberen Bauaufsichtsbehörden wenden, wenn sie mit einer Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht einverstanden sind und es auch nach nochmaliger Kontaktaufnahme zu keiner Einigung kommt. In ihrer Funktion als obere Bauaufsichtsbehörde ermittelt sie den Sachverhalt, holt eine Stellungnahme der betroffenen unteren Bauaufsichtsbehörde ein und überprüft die Angelegenheit unter Beachtung der gemeindlichen Planungshoheit.

Oberste Bauaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) übt als oberste Bauaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über die oberen Bauaufsichtsbehörden aus und entscheidet über grundsätzliche Fragen. Darüber hinaus bereitet es auch die Gesetzgebung zur Landesbauordnung vor, erlässt Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, es ist als Teil der Landesregierung Ansprechpartner für den Landtag, gibt Stellungnahmen zu Petitionen ab und vertritt die Landesregierung in bundesweiten Gremien. 

Bauvorschriften & Baugesetze

Es gibt verschiedene Arten von Bauvorschriften, die sich je nach Zweck und Geltungsbereich unterscheiden. Zu den wichtigsten zählen die spezifischen Regelungen der Landesbauordnungen, die für jedes Bundesland individuelle Richtlinien vorgeben. Diese umfassen Vorschriften zur Gestaltung, Nutzung und Sicherheit von Bauwerken. Zudem existieren baurechtliche Vorschriften auf Bundesebene, wie das Baugesetzbuch, welche die Raumnutzung und städtebauliche Planung regeln. Außerdem gibt es die baurechtlichen Vorschriften, die durch kommunale Bebauungspläne konkretisiert werden, um lokale Besonderheiten zu berücksichtigen. Insgesamt sorgen diese Vorschriften dafür, dass Bauvorhaben sicher, nachhaltig und im Einklang mit dem öffentlichen Interesse realisiert werden. Die meisten Bauvorschriften sind zu Informationszwecken online verfügbar.

Bundesrechtliche Gesetze und Verordnungen

Das Baugesetzbuch ist die wichtigste Vorschrift im sogenannten Städtebaurecht. Es legt die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit fest und regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung des Städtebaurechts ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Es schreibt den Gemeinden und Gemeindeverbänden vor, wie sie bei städtebaulicher Planung und Festlegung der Nutzung von Gemeindeflächen verfahren müssen. Die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken wird im Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt. 

Das Baugesetzbuch enthält auch Regelungen zur Nutzung von Grundstücken außerhalb von Bebauungsplänen. Hier werden zwei weitere Kategorien unterschieden: die Bereiche innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der sog. Außenbereich. Hiermit wird, vereinfacht ausgedrückt, vorgegeben, in welchen Bereichen was gebaut werden darf. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auch diese bauplanungsrechtlichen Vorgaben abzuprüfen und bei Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, hat der Bauherr die bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. 

Zum Baugesetzbuch (BauGB)

Die auf der Grundlage des Baugesetzbuches erlassene Baunutzungsverordnung gibt den Kommunen genauere Hinweise, wie sie die Grundstücksnutzung anhand unterschiedlicher Arten von Baugebieten differenzieren können. Sie definiert wichtige Begriffe wie u.a. Baugrenze, Baulinie, Grundflächen- und Geschossflächenzahl, die Bauweise, das Maß der baulichen Nutzung, die für die Beurteilung Ihres Bauvorhabens von Bedeutung sind.

Zur Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die Vorschriften des BImschG gelten unter anderem für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind u.a. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. 

Zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. 

Zum GEG

Landesrechtliche Gesetze und Verordnungen

Die Landesbauordnung (BauO NRW 2018) ist die wesentliche Grundlage des nordrhein-westfälischen Baurechts. Sie trifft grundlegende Regelungen zur Abwehr von Gefahren, die beim Bauen und durch bauliche Anlagen entstehen können. Sie regelt u.a. die Abstände und die allgemeinen technischen Anforderungen an bauliche Anlagen und enthält Verfahrensvorschriften über die am Bau Beteiligten, die Bauaufsichtsbehörden und das Genehmigungsverfahren. Die Bauordnung gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte sowie für Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen, soweit diese nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Zur Bauordnung NRW 2018

Ziel des Gesetzes ist es, Denkmäler zu schützen, zu pflegen damit diese sinnvoll genutzt und wissenschaftlich erforscht werden können. Das Gesetz definiert Denkmäler und regelt wie diese genutzt, verändert und gepflegt werden dürfen und müssen. So regelt das Gesetz auch, dass es bei baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen zuvor der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf. 

Zum Denkmalschutzgesetz (DSchG)

Gebäude, die andere Risiken aufweisen als Wohngebäude, werden im Bauordnungsrecht als Sonderbauten bezeichnet. Abweichende Risiken von Sonderbauten können sich zum Beispiel aus der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer ergeben. Aus diesem Grund reichen die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung 2018 nicht aus, um bei Sonderbauten das gleiche Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wie das für Wohngebäude gilt. An Sonderbauten müssen daher einerseits bei höheren Risiken besondere Anforderungen gestellt werden und es können andererseits bei geringeren Risiken Erleichterungen gestattet werden. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen für „Versammlungsstätten“ (Sportstadien, Konzerthallen, Kinos usw.), „Beherbergungsstätten“ (Hotels), „Verkaufsstätten“ (große Supermärkte, Einkaufszentren usw.), Hochhäuser, Garagen und Betriebsräume für elektrische Anlagen finden sich in der Sonderbauverordnung (SBauVO). 

Zur Sonderbauverordnung (SBauVO)

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) regelt in ihrem ersten Teil den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren. In ihrem zweiten Teil trifft die BauPrüfVO u.a. Regelungen zur Bestimmung von Prüfämtern für Baustatik und zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit und von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz. Diese nehmen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen die nach der Landesbauordnung durchzuführenden Prüfungen der Standsicherheitsnachweise und die Prüfungen der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften wahr. 

Zur Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

In bestimmten Sonderbauten sind die Gefahren und Auswirkungen eines Brandes besonders hoch. Darum werden notwendige Vorkehrungen zum Brandschutz häufig anlagentechnisch vorgenommen. Wegen des Gefahrenpotenzials ist es unbedingt erforderlich, in diesen Gebäuden Prüfungen der Anlagen laufend durch Prüfsachverständige vorzunehmen. Das garantiert die von der Landesregierung erlassene Prüfverordnung (PrüfVO NRW). 

Zur Prüfverordnung (PrüfVO)

Die Anerkennungsvoraussetzungen und die Anerkennungsverfahren für staatlich anerkannte Sachverständige werden in der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) geregelt. 

Zur SV-VO

Die Feuerungsverordnung gilt u.a. für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke. Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase. 

Zur Feuerungsverordnung (FeuVO NRW)

In der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO) wird der Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes für die Errichtung und die bauliche Änderung von Gebäuden geregelt. 

Zur GEG-UVO

Die Camping- und Wochenendplatzverordnung gilt einerseits für Campingplätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte und andererseits für Wochenendplätze zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern. Sie enthält im Wesentlichen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes, Mindestanforderungen an die Hygiene und den Umweltschutz sowie Anforderungen an die Barrierefreiheit von Camping- und Wochenendplätze. Sie dient damit insbesondere der Gefahrenabwehr. Sie enthält jedoch keine Vorschriften in Bezug auf die dauerhafte Nutzung von Wohnwagen und Wochenendhäusern zu Wohnzwecken. 

Zur Camping- und Wochenendplatzverordnung (CW VO)

Bauprodukte bilden die Basis sicherer Bauwerke. Die BauPAVO NRW bündelt die bauordnungsrechtlichen Regelungen für Bauprodukte und Bauarten. Sie enthält besondere Vorschriften für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, Festlegungen zur Ü-Kennzeichnung von Bauprodukten sowie die Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte und Bauarten. 

Zur Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAVO NRW)

Die Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen gilt für die Haltung von Schweinen, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden und regelt wer die Prüfung dieser Tierhaltungsanlagen durchführen darf und was bei der Prüfung zu beachten ist. 

Zur Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen

Weitere Landesrechtliche Vorschriften

Die Verwaltungsvorschriften zur BauPrüfVO legen fest, wie die Regelungen der BauPrüfVO auszuführen sind. Sie gewährleisten den einheitlichen Umgang der Bauaufsichtsbehörden des Landes NRW mit diesen Regelungen. Einen wichtigen Bestandteil der Verwaltungsvorschriften bilden die Vordrucke für Anträge. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat hierzu verschiedene Vordrucke bzw. Formulare verbindlich eingeführt.

Zur BauPrüfVO

Bei Gebäuden und baulichen Anlagen steht in Nordrhein-Westfalen die Sicherheit an erster Stelle. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen (z.B. aus der Bauordnung) erlässt das Bauministerium unter anderem die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) und nimmt darin die erforderlichen sicherheitsrelevanten technischen Regeln (z.B. DIN) in Bezug. Die Anlage zur VV TB NRW wird fortlaufend im erforderlichen Umfang angepasst.

Zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen ohne feste Beziehung zu einem Grundstück (z.B. Zirkus- und Veranstaltungszelte, Bühnen für Open-Air-Konzerte oder auch Kirmes-Fahrgeschäfte). Viele Fliegende Bauten unterliegen einem besonderem Genehmigungsverfahren und bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Der Runderlass enthält Verwaltungsvorschriften hierzu und stellt Anforderungen an den Bau und Betrieb Fliegender Bauten. 

Zum Runderlass Fliegende Bauten

Die Schulbaurichtlinie (SchulBauR) regelt die Brandschutzanforderungen an allgemeinbildende Schulen wie Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien sowie an berufsbildende Schulen. Sie gilt nicht für Schulen, die ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen, wie Abendschulen, Volkshochschulen und Universitäten. Sie enthält keine über die BauO NRW 2018 hinausgehenden Regelungen über die Barrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 49 BauO NRW 2018. Die Schulbaurichtlinie enthält auch keine Anforderungen an Raumprogramme für Schulen oder an das Verhalten in Schulen bei Bränden beziehungsweise an die Durchführung von Alarmproben.

Zur Schulbaurichtlinie (SchulBauR)

Für Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können besondere Anforderungen erforderlich sein, wenn die Selbstrettungsfähigkeit dieser Personen eingeschränkt ist. Das heißt, dass diese Personen sich im Brandfall nur eingeschränkt oder gar nicht selbst retten können, sondern zum Beispiel durch das Personal der Pflegeeinrichtung oder durch Einsatzkräfte der Feuerwehr gerettet werden müssen. Aufgrund dieses spezifischen Risikos, dass die Nutzer auf eine Fremdrettung angewiesen sind, gelten (1.) Nutzungseinheiten, die einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind, (2.) Nutzungseinheiten, die für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder (3.) Nutzungseinheiten, die einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, als sogenannte „große Sonderbauten“. Die besonderen Anforderungen, die für diese Nutzungseinheiten erforderlich sind, sind in der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen“ geregelt. 

Zur Pflege- und Betreuungsrichtlinie

Erläuterungen zur Pflege- und Betreuungsrichtlinie

Die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen gilt für Anforderungen und Erleichterungen nach § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 an Tierhaltungsanlagen, die Bestandteil von landwirtschaftlichen Betrieben sind.

Zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen

Bauprodukte im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

Bauprodukte werden von Produktherstellern unter Werksbedingungen hergestellt und auf die Baustelle geliefert. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des § 18 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) erfüllen. Wann eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich wird und erteilt werden kann, ergibt sich im Einzelnen aus § 19 Satz 2 und § 20 BauO NRW 2018. Die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt Zustimmungen im Einzelfall, wenn durch den Antragsteller / die Antragstellerin die Verwendbarkeit eines Bauproduktes im Sinne des § 18 Absatz 1 BauO NRW 2018 nachgewiesen wird. Für die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, ist die örtliche untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. 

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Bauarten werden von ausführenden Unternehmen auf der Baustelle mit verwendbaren Bauprodukten der Produkthersteller angewendet. Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn sie die Anforderungen des § 17 Absatz 1 BauO NRW 2018 erfüllen. Wann eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) erforderlich wird, ergibt sich im Einzelnen aus § 17 Absatz 2 BauO NRW 2018. Die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen, wenn durch den Antragsteller / die Antragstellerin die Anwendbarkeit einer Bauart im Sinne des § 17 Absatz 1 BauO NRW 2018 nachgewiesen wird. Für die Erteilung von vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen für Bauarten, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes angewendet werden sollen, ist die örtliche untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Häufige Fragen und Antworten zu Bauvorschriften

Personen, die ein Bauvorhaben realisieren wollen, werden als Bauherrin oder Bauherr bzw. allgemein als Bauherrschaft bezeichnet.  Wenn sie einen Antrag auf eine Baugenehmigung stellen, sind die Antragstellerin oder Antragsteller bzw. Antragstellende im Sinne der Bauordnung. Die Bauherrschaft können sich bei der Antragsstellung vertreten lassen, sie bleiben aber Antragsteller. Auch bei der Beauftragung eines Entwurfsverfassenden bleibt die Bauherrschaft Antragsteller. 

Auch Unternehmen als sogenannte juristische Personen können als Antragstellerin bzw. Antragsteller auftreten.  

Stellen mehrere Personen den Antrag - beispielsweise Eheleute oder Erbengemeinschaften - muss von ihnen eine Person für das Verfahren bevollmächtigt werden; gleiches gilt auch für juristische Personen. 

Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks ist. 

Es gibt keine einfache Antwort auf diese Frage, da es stets auf das einzelne Bauvorhaben mit seiner Grundstückslage ankommt. 

Die Bauordnung sieht jedoch in § 60 den folgenden Grundsatz vor: 

"Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist." 

Vereinfacht dargestellt könnte man sagen: 

Grundsätzlich ist ein Antrag auf Baugenehmigung oder eine Anzeige des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Es sei denn das Vorhaben ist freigestellt oder verfahrensfrei. 

Die Errichtung von baulichen Anlagen ist häufig sehr anspruchsvoll und erfordert spezielles Fachwissen. 

§ 53 der BauO NRW 2018 sieht deshalb auch vor, dass die Bauherrin oder der Bauherr zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Personen zu beauftragen hat, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Gerade bei komplexeren Bauvorhaben verfügen viele Bauherrinnen und Bauherren nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, so dass eine Beauftragung von Fachleuten notwendig wird.  

Für die Phase der Planung und Vorbereitung, also auch für die Stellung des Bauantrags und Fertigung der Bauvorlagen, werden in diesen Fällen daher Architektinnen bzw. Architekten oder Bauingenieurinnen bzw. Bauingenieure beauftragt. Diese Personen mit spezieller Fachkenntnis nennt man auch Entwurfsverfassende. Die Bauordnung stellt in § 54 Abs. 1 BauO NRW 2018 hohe Anforderungen an Entwurfsverfassende: 

Entwurfsverfassende müssen nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie sind für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres Entwurfs verantwortlich. Zudem haben Sie dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 

Für die Errichtung und Änderung von bestimmten Bauvorhaben schreibt die Bauordnung sogar vor, dass Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser "bauvorlageberechtigt" sein müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Personen mit ausreichender Fachkenntnis und Qualifikation bei der Vorbereitung und Planung tätig werden. Nicht alle Entwurfsverfassenden sind automatisch bauvorlageberechtigt. Wer unter welchen Voraussetzungen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich aus § 67 Absatz 3 BauO NRW 2018. 

Weiterführende Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden sowie entsprechende Mitgliederlisten finden Sie auf den Internetseiten der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau NRW. 

Für die Errichtung und Änderung von Gebäuden schreibt die Bauordnung vor, dass Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser "bauvorlageberechtigt" sein müssen. Von dieser Verpflichtung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden gibt es nur Ausnahmen für kleinere Bauvorhaben, die sich aus § 67 Absatz 2 BauO NRW 2018 ergeben. 

Im Vorfeld eines Bauantrags lässt sich nicht immer sagen, wer in der Bauaufsichtsbehörde diesen bearbeitet. Das hängt von der Organisationsstruktur der einzelnen Bauaufsichtsbehörde ab. Wenn Ihr Antrag eingegangen ist, erfolgt die Zuleitung an die zuständige Organisationseinheit und die Zuordnung zu einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter. In der Regel ergibt sich die zuständige Sachbearbeitung aus der Eingangsbestätigung der Bauaufsichtsbehörde.

Dies ist von vielen Faktoren abhängig; wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, ist es zu genehmigen. 

Eine rechtlich verbindliche Klärung Ihres Bauvorhabens oder damit verbundener Details können Sie nur über den Antrag auf Baugenehmigung oder über eine schriftliche Bauvoranfrage zu einem rechtlichen Teilbereich erreichen. Falls Sie allgemeine Fragen haben oder eine unverbindliche Einschätzung Ihres Vorhabens benötigen, können Sie die Beratungsangebote Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Anspruch nehmen. Letztlich ist jedoch Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser für die Planung verantwortlich.

Die Höhe hängt vom Einzelfall ab, beträgt jedoch mindestens 50 Euro. Sie wird auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) errechnet und hängt unter anderem vom Rauminhalt und dem Rohbauwert Ihres Vorhabens ab. Bei Neuerrichtungen oder Erweiterungen wird folgende Formel angewendet: 

Rohbauwert (Tabelle Z 201, Anlage 1) x umbauter Raum (Bruttorauminhalt in Kubikmeter) x sechs, zehn oder dreizehn Tausendstel (je nach Gebäudeart). 

Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Beteiligung weiterer Ämter und Anderes werden gesondert berechnet. 

Maßgeblich ist in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung die Tarifstelle 2, Teil I und II. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Baustoffe oder Bauleistungen besonders günstig erhalten: Bemessungsgrundlage sind landeseinheitliche Rohbauwerte! 

Für ein „normales“ Einfamilienhaus sollten Sie mit einer Gebühr von mindestens 500 Euro kalkulieren. Hinzu kommen Gebühren für weitere Amtshandlungen, beispielsweise notwendige Bauüberwachungen oder -abnahmen. 

Kosten entstehen im Übrigen auch, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgezogen wird.

Zur Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist (§ 75 BauO NRW 2018). 

Vor Ablauf der Genehmigung können Sie eine Verlängerung um ein Jahr beantragen. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Sofern Sie ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben ohne die dafür notwendige Baugenehmigung beginnen oder gar realisieren, wird die Bauaufsichtsbehörde ordnungsrechtlich mit Stilllegung der Baustelle, Nutzungsuntersagung bzw. Rückbau- oder Abrissverfügung reagieren. Sofern Sie nachträglich einen Bauantrag für den „Schwarzbau“ stellen, besteht im Einzelfall eventuell die Möglichkeit auf eine nachträgliche Genehmigung. Parallel dazu müssen die Verantwortlichen allerdings mit Geldbußen rechnen.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren „von Amts wegen“, dass das Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die auch dem Schutz des oder der Nachbarn dienen. 

Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. 

Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben. Haben die Angrenzer dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen. 

Sofern Sie als Nachbar bzw. Nachbarin mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht einverstanden sein sollten, besteht für Sie die Möglichkeit, dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Grundsätzlich erst, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben. Hierzu zählt auch das Ausheben der Baugrube und der Fundamente. Ein Baubeginn vor Erteilung der Baugenehmigung zieht regelmäßig das Stilllegen der Bauarbeiten durch die Bauaufsicht nach sich. Dies verursacht erhebliche Kosten. In Einzelfällen kann für bestimmte Bauarbeiten eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.

Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen Sie grundsätzlich eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Pkw und Fahrräder, bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden.

Häufig werden für den Umbau, die Erweiterung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes alte Unterlagen benötigt, die als Basis für die Planung des neuen Bauvorhabens dienen. Oft werden sie auch in Fragen der Baufinanzierung gebraucht. Das können sein Wohnflächenberechnungen, Berechnung des Bruttorauminhalts, Unterlagen zur Statik, alte Baugenehmigungen, Zeichnungen, Pläne und mehr. 

Zur Aufbewahrung dieser Unterlagen ist grundsätzlich der Eigentümer des Objekts verpflichtet. Auch beim Erwerb von bebauten Grundstücken ist es grundsätzlich ratsam, sich vom bisherigen Eigentümer Baugenehmigungen u.ä. übergeben zu lassen. Sollten die Unterlagen nicht mehr auffindbar sein, haben Sie die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, sofern zum Objekt solche Unterlagen vorhanden sind und Sie eine Berechtigung nachweisen können. Akten aus bereits abgeschlossenen Anträgen werden zumeist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde, sondern im jeweiligen Aktenarchiv aufbewahrt. Auskunft kann Ihnen die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilen.

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online zur Verfügung. 

Zum Erhebungsbogen

Bei Bauvorhaben an denkmalgeschützten Gebäuden oder in denkmalgeschützten Gebieten müssen spezielle Vorschriften beachtet werden. Änderungen, Sanierungen oder Abrisse bedürfen in der Regel einer Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörde, die sicherstellt, dass der historische Wert des Gebäudes erhalten bleibt.

Ja, für energetische Sanierungen gelten besondere Vorschriften, die im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt sind. Diese Vorschriften betreffen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie Dämmung, Heizungs- und Lüftungstechnik, und sie zielen darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Klimaschutz zu fördern.

Eine Befreiung oder Ausnahme von bestimmten Bauvorschriften kann bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Der Antrag muss gut begründet sein und nachweisen, dass die Abweichung im Einzelfall gerechtfertigt ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.

Wenn Bauvorschriften nicht eingehalten werden, kann dies zu verschiedenen Konsequenzen führen, darunter Baustopps, Bußgelder oder die Verpflichtung, bauliche Änderungen rückgängig zu machen. In schweren Fällen kann es auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Es ist daher wichtig, alle Bauvorschriften sorgfältig zu beachten und einzuhalten.

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